JGG | Jugendgerichtsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 18 Vorzeitige Beendigung der Probezeit
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In seinem § 18 gibt das JGG dem Jugendgericht ein weiteres Werkzeug an die Hand, um auf konkrete (positive) Umstände in der Nachbetreuung eines jugendlichen Rechtsbrechers reagieren und bestehende Sanktionen allenfalls verkürzen zu können. In der Praxis wird von dieser Möglichkeit eher selten Gebrauch gemacht, weil die verhaltenssteuernde Wirkung der Probezeit und der regelmäßig damit verbundenen Weisungen und/oder der Betreuung durch die Bewährungshilfe (siehe dazu § 50 StGB) ein wichtiges präventives Element darstellt. Weiters wird auch der (möglichst lange) drohende Widerruf als einem normgetreuen Verhalten zuträglich angesehen (vgl OLG Graz 9 Bs 295/11t). Im Einzelfall kann aber, oft auch über Anregung durch die Bewährungshilfe, als eine Art „Belohnung“ für besonders vorzügliches Verhalten nach der Verurteilung, die vorzeitige Beendigung der Probezeit angezeigt sein.
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Das Jugendgericht hat die Möglichkeit, im Nachhinein die Probezeit zu beenden, wenn auf Grund neuer Tatsachen die Annahme begründet ist, dass auch eine kürzere Probezeit ihren Zweck erfüllt (hat). Mit einer solchen Entscheidung des Gerichtes kann für den Jugendlichen ein Anreiz zur Mit...