JGG | Jugendgerichtsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 17c Fallkonferenz bei Langzeitunterbringung nach § 21 StGB
Materialien: OLG Wien 21 Bs 293/23a
Literatur: Maleczky, Jugendstrafrecht7 (2023); Schroll/Oshidari, WK2 JGG.
Übersicht
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I. | Allgemeines | 1, 2 |
II. | Abs 1 | 3-11 |
III. | Abs 2 | 12 |
I. Allgemeines
1
Ursprünglich sah das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022, BGBl I 2022/223 für Unterbringungen nach § 21 StGB wegen einer Jugendstraftat in dem geplanten § 17b Abs 1 eine Höchstgrenze von 15 Jahren vor. Diese Bestimmung wurde jedoch vor ihrem Inkrafttreten wieder beseitigt und gleichzeitig § 17c eingefügt, welcher die Abhaltung von Fallkonferenzen bei Langzeitunterbringungen von über zehn Jahren regelt. Die Untergebrachten sollen dadurch bestmöglich auf eine bedingte Entlassung vorbereitet werden.
2
Für alle Untergebrachten, die mit Inkrafttreten am bereits zehn Jahre oder länger untergebracht waren, war daher umgehend eine Fallkonferenz einzuberufen. Für Untergebrachte, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens keine Anlasstat nach § 5 Z 6b (mehr) gegeben war, sah die Übergangsbestimmung vor, dass der Anstaltsleiter bzw der Leiter der öffentlichen Krankenanstalt bis zum eine Fallkonferenz, für die § 17c sinngemäß anzuwenden war, einzuberufen...