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Marchart/Potmesil/Rauf/Rechenmacher (Hrsg)

JGG | Jugendgerichtsgesetz

1. Aufl. 2025

ISBN: 978-3-7073-4885-9

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Marchart/Potmesil/Rauf/Rechenmacher (Hrsg) - JGG | Jugendgerichtsgesetz

§ 17 Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe

Anna Marchart/Daniel Potmesil/Daniel Rechenmacher

1

Auch für den Bereich der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe verfügt das JGG über eine eigene Regelung, die sowohl auf Jugendstraftaten als auch auf Taten, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurden, anzuwenden ist (§ 19 Abs 2, siehe auch § 46 Abs 3 StGB idF vor BGBl I 2015/154). Das aktuelle Alter des Strafgefangenen ist bedeutungslos (vgl Schroll/Oshidari in WK2 JGG § 17 Rz 3/2; Maleczky, Jugendstrafrecht6 Rz 2.82).

2

Das Rechtsinstitut der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe wegen Jugendstraftaten oder wegen Straftaten, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen worden sind, dient vor allem der Spezialprävention und soll bessere Chancen für das weitere Fortkommen des jungen Rechtsbrechers schaffen (13 Os 63/22x [13 Os 64/22v] mwN). Vergleiche dazu auch die spezialpräventiven Instrumente des § 50 StGB (Schroll/Oshidari in WK2 § 50 StGB, Rz 1, 6/3).

3

Grundsätzlich gelten dabei die allgemeinen Regelungen des § 46 StGB (Abs 6 leg cit bleibt ohnedies außer Betracht, weil eine lebenslange Freiheitsstrafe bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen ausgeschlossen ist, vgl §§ 5 Z 2, 19 Abs 1). § 17 ist nicht anwendbar, wenn dem Schuldspruch (auch)...

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