JGG | Jugendgerichtsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 15 Nachträglicher Strafausspruch
Materialien: RIS-Justiz RS0088791; RIS-Justiz RS0101923; 11 Os 140/07h; 12 Os 147/18m
Literatur: Jesionek/Edwards/Schmitzberger, JGG5 (2017); Maleczky, Jugendstrafrecht7 (2023); Schroll/Oshidari in Höpfel/Ratz, WK2 JGG.
Übersicht
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I. | Allgemeines | 1-3 |
II. | Voraussetzungen | 4-6 |
III. | Neuerliche Delinquenz | 7 |
IV. | Weisungsbruch oder beharrlicher Entzug aus dem Einfluss der Bewährungshilfe | 8, 9 |
V. | Art und Höhe der Strafe | 10-16 |
VI. | Fristen für den nachträglichen Strafausspruch | 17 |
VII. | Endgültiges Absehen von der Straffestsetzung | 18 |
Praxistipps | 19 |
I. Allgemeines
1
Anders als nach einem Schuldspruch ohne Strafe gemäß § 12 kann nach einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe gemäß § 13 unter den Voraussetzungen der §§ 15 und 16 (iVm § 494a StPO) ein nachträglicher Strafausspruch erfolgen, sofern nicht bereits mit Beschluss endgültig vom Strafausspruch abgesehen wurde (vgl Maleczky, JGG7 Rz 2.72 f).
2
Gemäß § 19 Abs 2 sind die §§ 15 und 16 auch auf junge Erwachsene anzuwenden.
3
Die entsprechenden verfahrensrechtlichen Vorschriften finden sich in § 16.
II. Voraussetzungen
4
Ein nachträglicher Strafausspruch kann über Antrag der Staatsanwaltschaft (§ 16) erfolgen, wenn eine Person nach einer Verurteilun...