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Marchart/Potmesil/Rauf/Rechenmacher (Hrsg)

JGG | Jugendgerichtsgesetz

1. Aufl. 2025

ISBN: 978-3-7073-4885-9

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Dokumentvorschau
Marchart/Potmesil/Rauf/Rechenmacher (Hrsg) - JGG | Jugendgerichtsgesetz

§ 15 Nachträglicher Strafausspruch

Thomas Preclik

Materialien: RIS-Justiz RS0088791; RIS-Justiz RS0101923; 11 Os 140/07h; 12 Os 147/18m

Übersicht


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I.
Allgemeines
1-3
II.
Voraussetzungen
4-6
III.
Neuerliche Delinquenz
7
IV.
Weisungsbruch oder beharrlicher Entzug aus dem Einfluss der Bewährungshilfe
8, 9
V.
Art und Höhe der Strafe
10-16
VI.
Fristen für den nachträglichen Strafausspruch
17
VII.
Endgültiges Absehen von der Straffestsetzung
18
Praxistipps
19

I. Allgemeines

1

Anders als nach einem Schuldspruch ohne Strafe gemäß § 12 kann nach einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe gemäß § 13 unter den Voraussetzungen der §§ 15 und 16 (iVm § 494a StPO) ein nachträglicher Strafausspruch erfolgen, sofern nicht bereits mit Beschluss endgültig vom Strafausspruch abgesehen wurde (vgl Maleczky, JGG7 Rz 2.72 f).

2

Gemäß § 19 Abs 2 sind die §§ 15 und 16 auch auf junge Erwachsene anzuwenden.

3

Die entsprechenden verfahrensrechtlichen Vorschriften finden sich in § 16.

II. Voraussetzungen

4

Ein nachträglicher Strafausspruch kann über Antrag der Staatsanwaltschaft (§ 16) erfolgen, wenn eine Person nach einer Verurteilun...

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