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Marchart/Potmesil/Rauf/Rechenmacher (Hrsg)

JGG | Jugendgerichtsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4885-9

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Marchart/Potmesil/Rauf/Rechenmacher (Hrsg) - JGG | Jugendgerichtsgesetz

§ 12 Schuldspruch ohne Strafe

Zaid Rauf

Materialien: RIS-Justiz RS0096655; RIS-Justiz RS0086987; RIS-Justiz RS0127273; RIS-Justiz RS0086984; EBRV JGG 1988, 486 BlgNR 17. GP

Übersicht


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I.
Allgemeines
1- 6
II.
Jugendstraftat oder Straftat eines jungen Erwachsenen
7, 8
III.
Eine geringe Strafe
9, 10
IV.
Spezialprävention
V.
Generalprävention
VI.
Zusatzstrafe und Bedachtnahme
13, 14
VII.
Vorstrafen
VIII.
Strafschärfender Rückfall
IX.
Begründungspflicht nach § 12 Abs 2
X.
Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung
18- 20
XI.
Bekämpfung einer Entscheidung nach § 12 Abs 1
21- 23
Praxistipps

I. Allgemeines

1

Das JGG in den Fassungen 1928 und 1961 enthielt bereits das Rechtsinstitut des Schuldspruchs ohne Strafe, damals mit der Bezeichnung „Ermahnung“, seit dem JGG 1988 bereits als „Schuldspruch ohne Strafe“ bezeichnet (vgl Jesionek/Edwards/Schmitzberger, JGG5 § 12 Anm 1).

2

§ 12 Abs 1 StGB bietet die Möglichkeit, bei Jugendlichen und (iVm § 19 Abs 2; eingeführt durch das JGG-ÄndG 2015) bei jungen Erwachsenen einen Schuldspruch zu fällen, ohne dass damit ein konkretes Übel verbunden wäre (vgl Schroll/Oshidari

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