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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.12.2024, RV/7500508/2024

Parkometer; Einspruch einer nicht legitimierten Person

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***2***, ***2-Adr***, über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/246700832849/2024, mit dem der Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom mit derselben Geschäftszahl mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zahl: MA67/246700832849/2024, wurde ***2*** der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 140,00 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und neun Stunden festgesetzt.

Gegen diese Strafverfügung wurde mit E-Mail vom Einspruch erhoben:

"From: *EXTERN* ***1*** […]

Sehr geehrte Damen und Herren!

Beschwerde

Die Erste Strafe kam am

Es geht da um eine Parkometerabgabeverordnung.

Es sollte dann angeblich 2 Parkscheine ausgefüllt gewesen sein die schon mal Verwendet worden sind.

Sie 2 Parkscheine haben nur Abdrücke von früheren Parkscheinen.

Weil ich denn Stapel immer zum ausfüllen verwende.

Mein Bruder hat leider von der ma67 vor über 2 Wochen eine falsche Auskunft bekommen.

Ich würde gerne persönlich die Parkscheine vorbeibringen.

Mit freundlichen Grüßen
***Bf1***"

Mit dem an ***Bf1***, dem Beschwerdeführer, gerichteten Bescheid vom , Zahl: MA67/246700832849/2024, wurde der Einspruch vom gegen die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, mit derselben Geschäftszahl gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit folgender Begründung zurückgewiesen:

"Mit Schreiben vom erhoben Sie im eigenen Namen Einspruch gegen die an ***2*** gerichtete Strafverfügung zur Zahl MA67/246700832849/2024.

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung bei der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben.

Beschuldigter ist die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person. Nur sie kann gegen die Strafverfügung Einspruch erheben, nicht aber eine andere Person. Ein von einer anderen Person erhobener Einspruch ist daher zurückzuweisen.

Die angefochtene Strafverfügung wird ausdrücklich an Herrn ***2*** gerichtet, somit ist er als Beschuldigter gemäß § 49 Abs. 1 VStG zum Einspruch berechtigt. Der vorliegende Einspruch wurde jedoch nicht von ihm, sondern von Ihnen erhoben. Da Sie zur Einbringung eines Einspruches gegen die gegenständliche Strafverfügung nicht berechtigt sind, erwies sich der Einspruch als unzulässig.

Nach der Aktenlage ist der Einspruch überdies verspätet und wäre er daher auch aus diesem Grund, unabhängig von der Vorlage einer Vollmacht, zurückzuweisen."

In der Beschwerde vom wurde ausgeführt:

"Ich war am der Fahrer des […].

Habe mit dem Opa zusammen die Letzte E-Mail geschrieben und die Signatur wird Automatisch ausgefüllt da wir es über mein Handy geschrieben haben.

Da mein Opa 79 ist und sich leider mit dem Handy nicht auskennt.

Der Opa war auf Urlaub in der Zeit wo der erste Brief gekommen ist.

Wir haben keine Buchungs-Bestätigung da der Opa im Eltern Haus war.

Ich habe auch dazu geschrieben das ich die Parkscheine immer noch zuhause liegen habe und die gerne persönlich vorbeibringe.

Aus Sicherheitsgründen werde ich die mit der Post nicht zusenden.

Ich sehe es nicht ein das ich eine Strafe zahlen muss obwohl die Parkschein richtig ausgefüllt waren und somit meinerseits alles in Ordnung war.

Das jetzt noch eine Strafe von 36€ kommt.

Sehr gerne bringe ich die Parkscheine zum Gericht.

Ich bitte um Verständnis Danke im Voraus

Mit freundlichen Grüßen
***Bf1***
***2***

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

§ 49 VStG (in Verbindung mit § 38 VwGVG) normiert:

"(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen."

§ 32 VStG normiert:

"(1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG."

§ 8 AVG (in Verbindung mit § 24 VStG und § 38 VwGVG) normiert:

"Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien."

Hat die Behörde aufgrund des objektiven Erklärungswertes einer Eingabe keinen Zweifel, dass diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist, hat die Behörde weder weitere Ermittlungen im Sinne des § 37 AVG noch ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs 3 AVG durchzuführen. Die sofortige Zurückweisung erfolgte zurecht (vgl. , mwN).

An Hand der Aktenlage ergibt sich, dass ***2*** exklusiver Adressat der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung vom , Zahl: MA67/246700832849/2024, ist (AS 6 bzw. 11/57).

Wem nun die Legitimation zur Erhebung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung zukommt, ergibt sich aus § 49 VStG (in Verbindung mit § 32 VStG und § 8 AVG).

Demzufolge ist zur Erhebung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung nur derjenige berechtigt, der in der betreffenden Strafverfügung als Adressat genannt wird, weil er als Beschuldigter im Verdacht steht eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben.

Im vorliegenden Fall hat jedoch nicht der Adressat des Bescheides, nämlich ***2***, sondern ***Bf1***, der Beschwerdeführer, im eigenen Namen Einspruch erhoben.

Das ergibt aus der Textierung des in der Ich-Form formulierten Einspruchs (AS 20 bzw. 43/57), der nicht nur von einer E-Mailadresse des ***Bf1*** versendet, sondern auch von diesem unterfertigt wurde, und darüber hinaus keine Hinweise darauf enthält, dass der Beschwerdeführer im Namen des ***2*** eingeschritten oder von dieser zur Einbringung des Rechtsmittels bevollmächtigt gewesen wäre.

Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies nun, dass ***Bf1*** mangels einer an ihn gerichteten Strafverfügung keinen Beschuldigtenstatus haben konnte, weshalb er auch nicht zur Einspruchserhebung berechtigt war.

Somit war die belangte Behörde berechtigt den Einspruch vom , welcher sich mangels Parteistellung als unzulässig erwiesen hat, bescheidmäßig zurückzuweisen.

Darüber hinaus erscheint der Einspruch nach der Aktenlage als verspätet und wäre auch schon aus diesem Grunde zurückzuweisen gewesen.

Da die Zulässigkeit des Einspruchs verneint werden musste, war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt auf das (inhaltliche) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.

§ 44 VwGVG normiert:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Da das Bundesfinanzgericht mit dem vorliegenden Erkenntnis kein Straferkenntnis bestätigt hat, war gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Art. 133 B-VG normiert:

"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"

§ 25a VwGG normiert:

"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."

Der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. , mwN).

Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, , Ra 2022/16/0080, mwN).

Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 32 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 8 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500508.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at