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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.12.2024, RV/7100927/2020

Fremdwährungsverluste iZm Dividendenausschüttungen aus einer internationalen Schachtelbeteiligung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100927/2020-RS1
Kursgewinne und -verluste, die nach ihrer Realisation im Zeitpunkt der Ausschüttungsbeschlussfassung (und nicht erst Ausschüttung) anfallen, unterliegen nicht mehr der Bestimmung des § 10 KStG 1988, sondern sind steuerwirksam. Etwas Anderes könnte lediglich dann gelten, wenn der Kursverlust aufgrund einer vertraglichen Regelung von vornherein festgestanden wäre.
RV/7100927/2020-RS2
Für einen mit Rückzahlung eines Darlehens, das zur Finanzierung der Ausschüttung einer Dividendenforderung gewährt wurde, entstandenen Fremdwährungsverlust kann nichts Anderes gelten als für einen Fremdwährungsverlust aus einer bereits realisierte Dividendenforderung selbst. Auch dieser war das Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den steuerfreien Beteiligungserträgen aufweist, wenngleich das Darlehen selbst unmittelbar der Finanzierung der Dividendenforderung diente. Ein Fremdwährungsverlust ist somit steuerwirksam.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Ebner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Adresse*** (vormals ***Bf1*** und davor ***GM GmbH***), Steuernummer ***BF1StNr1*** als Gruppenmitglied und ***Bf2 GT AG***, ***Bf1-Adr*** Steuernummer ***BF2StNr1*** als Gruppenträgerin, beide vertreten durch Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Renngasse 1 Tür Freyung, 1010 Wien, über die Beschwerden, beide vom , gegen den Bescheid des vormals zuständigen Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2016 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:

I. Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge teilweise gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Das festgestellte Einkommen des Gruppenmitglieds im Jahr 2016 ist dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Im Beschwerdefall strittig ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von aufgrund Kursschwankungen zwischen Ausschüttungsbeschluss und tatsächlicher Dividendenauszahlung entstandener Fremdwährungsverluste (siehe dazu das Vorjahr betreffend auch die Entscheidung des BFG vom selben Tag, GZ RV/7103249/2021) sowie die Abzugsfähigkeit eines Darlehensaufwandes in Zusammenhang mit Dividendenausschüttungen.

Mit Feststellungsbescheid Gruppenmitglied für das Jahr 2016 vom stellte die belangte Behörde das Einkommen des beschwerdeführenden Gruppenmitgliedes (vormals ***GM GmbH*** und im Folgenden GM GmbH) mit EUR -51.353,57 fest. Nachzuversteuernde Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder wurden dabei mit EUR 1.656.766,26 festgestellt.

Dagegen richteten sich die innerhalb verlängerter Frist eingebrachten inhaltsgleichen Beschwerden des beschwerdeführenden Gruppenträgers (im Folgenden GT AG) und der GM GmbH als beschwerdeführendes Gruppenmitglied vom (eingelangt am ), mit denen die Verrechnung der im Jahr 2016 offen stehenden Vorgruppenverlustvorträge iHv EUR 694.535,85 mit dem um die nachzuversteuernden Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder erhöhten Gewinn iHv EUR 1.605.412,99 beantragt wurde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerden gegen den Feststellungsbescheid Gruppenmitglied für das Jahr 2016 als unbegründet ab. In der Beschwerdebegründung vom wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Nachversteuerungsbetrag des ausländischen Gruppenmitglieds keinen originären Gewinn des beschwerdeführenden Gruppenmitgliedes darstelle und deshalb nicht mit den Vorgruppenverlusten verrechnet werden könne.

In den inhaltsgleichen Vorlageanträgen vom führte die steuerliche Vertretung der GT AG und der GM GmbH aus, der Ursprung des Nachversteuerungsbetrages liege nicht beim ausländischen Gruppenmitglied, weil die Nachversteuerung gemäß § 9 Abs 6 Z 6 KStG 1988 unabhängig davon vorzunehmen sei, ob die Verrechnung des Verlustes tatsächlich erfolgt sei.

Die belangte Behörde legte die Beschwerden am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte in den Vorlageberichten vom selben Tag die Abweisung der Beschwerden (siehe zur gegenständlichen Thematik der Verlustverrechenbarkeit die zum Jahr 2015 ergangene Entscheidung des BFG vom selben Tag 2024, GZ RV/7103249/2021).

Mit E-Mail vom übermittelte die Betriebsprüferin den Außenprüfungsbericht der beschwerdeführenden GM GmbH vom ua betreffend die hier maßgebende Körperschaftsteuer der Jahre 2015 bis 2017. Darin wurden die nunmehr strittigen Feststellungen zum Darlehnsaufwand iZm einer Dividendenausschüttung [Tz 2] sowie Fremdwährungsverlusten iZm Dividendenausschüttungen [Tz 3] getroffen. Die Außenprüfung versagte dem im Jahr 2016 als Betriebsausgabe geltend gemachten Fremdwährungsverlusten die steuerliche Abzugsfähigkeit, weil es sich dabei um Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit nach § 10 Abs 1 Z 7 KStG 1988 steuerfreien Beteiligungserträgen handeln würde und diese demnach gemäß § 12 Abs 2 KStG nicht abzugsfähig seien.Unstrittig ist die Feststellung zum Beratungsaufwand iZm dem steuerfreien Beteiligungsverkauf [Tz 1].

Die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaften äußerte sich schriftlich zum Außenprüfungsbericht mit Stellungnahme vom und beantragte die Anerkennung der gegenständlichen Fremdwährungsverluste als steuerliche Betriebsausgabe.

Am fand vor dem Bundesfinanzgericht eine mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde ua auch die im Jahr 2016 beantragte Verrechnung von nachzuversteuernden Verlusten aus einem nicht unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitglied (dessen Anteile im ersten Halbjahr 2016 verkauft worden seien) mit den Vorgruppenverlusten des beschwerdeführenden Gruppenmitglieds besprochen. Nach Hinweis des Bundesfinanzgerichts auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2017/15/0010 bestand Einigkeit darüber, dass eine Berücksichtigung im Jahr 2015 (statt im Jahr 2016) zu prüfen sei.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

1.1. Fremdwährungsverluste iZm Dividendenausschüttung

Die beschwerdeführende GM GmbH hielt im Streitjahr 90% der Anteile an der ungarischen ***B Kft***. Die beschwerdeführende GM GmbH und die ***B Kft*** hatten den selben Bilanzstichtag. Die im Streitjahr ausgeschütteten Beteiligungserträge wurden gemäß § 10 Abs 1 Z 7 KStG 1988 steuerfrei behandelt (internationale Schachtelbeteiligung).

Im Jahresabschluss zum der beschwerdeführenden GM GmbH wurde eine Forderung auf Gewinnausschüttung aus der Tochtergesellschaft ***B Kft*** für das Geschäftsjahr 2015 iHv HUF 137.971.000,00 abgebildet; dies entsprach unter Heranziehung des unstrittigen Umrechnungskurses einem Betrag von EUR 445.068,00.

Der Gesellschafterbeschluss über die Ausschüttung des Bilanzgewinns der ***B Kft*** für das Geschäftsjahr 2015 wurde am gefasst. Zu diesem Zeitpunkt entsprach die umgerechnete Forderung aufgrund des zwischenzeitig gestiegenen Wechselkurses des HUF gegenüber dem EUR einem Betrag von EUR 445.139,54. Die Forderung ist unstrittig am selben Tag der Ausschüttungsbeschlussfassung entstanden (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom ).

Die Zahlung erfolgte am und entsprach aufgrund des mittlerweile eingetretenen Kursverfalls des HUF gegenüber dem EUR einem Betrag von EUR 430.821,94. Der Kursverfall war mangels etwa vertraglicher Regelungen nicht vorhersehbar.

Im Jahresabschluss der beschwerdeführenden GM GmbH für das Geschäftsjahr 2016 wurde ein Kursverlust iHv EUR 14.317,60 (Unterschiedsbetrag der Forderung zwischen Tag der Ausschüttungsbeschlussfassung am und dem Zahlungseingang am ) abgebildet. Bisher steuerlich berücksichtigt wurde ein Betrag iHv EUR 14.246,06 (Unterschiedsbetrag der Forderung zum und dem Zahlungseingang am ).

1.2. Darlehensaufwand iZm Dividendenausschüttung in fremder Währung

Im Jahr 2016 hat die beschwerdeführende GM GmbH ihre Beteiligung an der tschechischen Gesellschaft ***T s.r.o.*** an einen fremden Dritten veräußert. Das Signing des Vertrages über den Anteilsverkauf war der und das Closing der Transaktion der . Eine Beteiligung der beschwerdeführenden GM GmbH von mehr als 50% an der ***T s.r.o.*** iSd § 9 Abs 4 KStG 1988 bestand folglich nicht im gesamten Wirtschaftsjahr 2016.

Bei dieser Beteiligung handelte es sich um eine nicht optierte internationale Schachtelbeteiligung iSd § 10 Abs 2 KStG 1988. Der aus dem Verkauf der Beteiligung erzielte Veräußerungsgewinn wurde gemäß § 10 Abs 3 leg cit steuerfrei behandelt.

Entsprechend einer Vereinbarung mit dem Käufer der ***T s.r.o.*** wurde vor dem Verkauf eine Ausschüttung an die beschwerdeführende GM GmbH vorgenommen. Der Ausschüttungsbeschluss der Dividende iHv EUR 5.407.460,57 CZK wurde am von der GM GmbH und der ***G s.r.o*** als Gesellschafterinnen gefasst.

Da die ***T s.r.o.*** zu diesem Zeitpunkt nicht über die ausreichende Liquidität zur Finanzierung dieser Gewinnausschüttung verfügte, gewährte die beschwerdeführende GM GmbH ihrer Tochtergesellschaft am ein kurzfristiges verzinstes Darlehen zur Zwischenfinanzierung der Dividende iHv EUR 5.407.460,57 CZK (umgerechnet EUR 202.509,62 lt Buchungsbeleg) (Vertrag vom ). Die Darlehensverzinsung betrug 1 % (Punkt 3. des Vertrages). Die Rückzahlung war bis spätestens vorgesehen. Am Konto "Zinserträge" wurde im Jahr 2016 ein Betrag iHv EUR 756,54 erfasst. Die Fremdüblichkeit der Gestaltung dem Grunde nach wurde nicht in Zweifel gezogen. Die Darlehensforderung sollte die Dividendenforderung insoweit ersetzen, als Erstere einen vertraglich durchsetzbaren Anspruch begründet.

Das Darlehen wurde samt Zinsen am von der ***T s.r.o.*** an die beschwerdeführende GM GmbH zurückgezahlt. Aufgrund des zwischenzeitig eingetretenen Kursverfalls entsprach der Rückzahlungsbetrag des Darlehens samt Zinsen einem Betrag iHv EUR 197.205,52 (lt Buchungsbeleg). Die Differenz von EUR 5.304,10 (inklusive Zinsen) wurde aufwandswirksam auf dem Konto "Kursdifferenz" erfasst.

1.3. Beratungsaufwand iZm steuerfreiem Beteiligungsverkauf

Im Zuge der Außenprüfung wurde die nicht bestrittene Feststellung zum Beratungsaufwand iZm einem steuerfreiem Beteiligungsverkauf [Tz 1] getroffen.

Im Jahr 2016 wurde die tschechische Beteiligung ***T s.r.o.*** veräußert (siehe auch Punkt 1.2.). Im selben Jahr wurden diverse mit der Veräußerung im Zusammenhang stehende Beratungs- bzw Servicekosten aufwandswirksam geltend gemacht. Für die veräußerte internationale Schachtelbeteiligung ***T s.r.o.*** erfolgte keine Option zur Steuerpflicht.

Am Konto "770220" mit der Kontobezeichnung "Anwaltskosten" wurden Aufwendungen in der Höhe von EUR 10.459,67 und am Konto "771000" mit der Kontobezeichnung "Sonstige Fremdleistungen" Aufwendungen iHv EUR 10.000,00 verbucht.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

§ 10 KStG 1988 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl I Nr 105/2014 lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 10. (1) Von der Körperschaftsteuer sind Beteiligungserträge befreit. Beteiligungserträge sind:

[…]

7. Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer internationalen Schachtelbeteiligung im Sinne des Abs. 2.

(2) Eine internationale Schachtelbeteiligung liegt vor, wenn unter § 7 Abs. 3 fallende Steuerpflichtige oder sonstige unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften, die einem inländischen unter § 7 Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen vergleichbar sind, nachweislich in Form von Kapitalanteilen während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens einem Jahr mindestens zu einem Zehntel

1. an ausländischen Körperschaften, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind,

2. an anderen ausländischen Körperschaften, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie 2011/96/EU in der jeweils geltenden Fassung erfüllen,

beteiligt sind. Die genannte Frist von einem Jahr gilt nicht für Anteile, die auf Grund einer Kapitalerhöhung erworben wurden, soweit sich das Beteiligungsausmaß dadurch nicht erhöht hat.

(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen aus internationalen Schachtelbeteiligungen im Sinne des Abs. 2 außer Ansatz. Dies gilt auch für den Untergang (Liquidation oder Insolvenz) der ausländischen Körperschaft, sofern nicht tatsächliche und endgültige Vermögensverluste vorliegen. Diese Verluste sind um steuerfreie Gewinnanteile jeder Art, die innerhalb der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor dem Wirtschaftsjahr der Liquidationseröffnung oder des Eintrittes der Insolvenz anfallen, zu kürzen. Die Steuerneutralität der Beteiligung gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht:

[…]

(4) […]

(5) […]

(7) […]"

Gemäß § 12 Abs 2 KStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen und Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.

3.1.1. Fremdwährungsverluste iZm Dividendenausschüttung

Die von der beschwerdeführenden GM GmbH von ihrer ungarischen Tochtergesellschaft ***B Kft*** bezogenen Beteiligungserträge waren im Beschwerdefall unstrittig gemäß § 10 Abs 2 Z 7 KStG 1988 von der Körperschaftsteuer befreit. Strittig ist nunmehr, ob Wechselkursverluste im Zusammenhang mit Dividendenausschüttungen in Fremdwährung steuerlich abzugsfähig sind oder - wie die belangte Behörde ins Treffen führt - ein untrennbarer Zusammenhang mit steuerfreien Dividendenausschüttungen bestehe und damit die Abzugsfähigkeit nach § 12 Abs 2 KStG 1988 zu versagen sei.

Nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt wurde unternehmensrechtlich im Jahresabschluss zum eine phasengleiche Realisation der gegenständlichen Gewinnausschüttung der ***B Kft*** an die beschwerdeführenden GM GmbH vorgenommen. Ertragsteuerlich kann eine "phasengleiche Bilanzierung" jedoch nur ausnahmsweise erfolgen und auch dann nur insoweit, als der (mindestens) ausschüttungsfähige Bilanzgewinn am Bilanzstichtag bekannt ist und die Gesellschafter endgültig entschlossen sind, eine bestimmte Gewinnausschüttung künftig zu beschließen; diese Voraussetzungen müssen an Hand objektiver, nachprüfbarer und nach außen in Erscheinung tretender Kriterien festgestellt werden können (vgl ).

Haben - wie im Beschwerdefall - Mutter- und Tochtergesellschaft denselben Bilanzstichtag, wird eine "phasengleiche Bilanzierung" der Dividendenforderung schon im Hinblick auf die erst nach dem Bilanzstichtag von der Tochtergesellschaft auszuübenden Bilanzierungswahlrechte nicht in Betracht kommen und von einer gesicherten Position der Muttergesellschaft auf Ausschüttung eines auch der Höhe nach bestimmten Gewinnes keine Rede sein können (vgl nochmals ). Dass ertragsteuerlich im Beschwerdefall von einer phasengleichen Gewinnausschüttung auszugehen war, wird auch von der belangten Behörde nicht behauptet.

Bei der beschwerdeführenden GM GmbH handelt es sich unstrittig um eine Körperschaft iSd § 7 Abs 3 KStG 1988, die folglich ihren Gewinn nach § 5 Abs 1 EStG 1988 zu ermitteln hat. Ertragsteuerlich ist im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG 1988, den Beschwerdeausführungen im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend, eine Gewinnausschüttungen grundsätzlich am Tag der Beschlussfassung über die Gewinnausschüttung realisiert (vgl Dziurdź/Mittendorfer in Kofler/Lang/Rust/Schuch/Spies/Staringer, KStG 20223, § 10 Rz 83, mwN der Judikatur). Bei Ausschüttungen in fremder Währung erstreckt sich die Steuerbefreiung (jedenfalls) auf den im Realisationszeitpunkt, dh grundsätzlich den Zeitpunkt der Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses, in Euro umgerechneten Betrag (vgl Dziurdź/Mittendorfer in Kofler/Lang/Rust/Schuch/Spies/Staringer, KStG 20223, § 10 Rz 86).

Im Beschwerdefall entsprach der Wert der am entstandenen Forderung auf Gewinnausschüttung, dem Tag der Beschlussfassung über die Ausschüttung des Bilanzgewinns der ***B Kft*** für das Geschäftsjahr 2015, umgerechnet (Umrechnung HUF - EUR) EUR 445.139,54. Dh die gegenständliche Gewinnausschüttung wurde mit einem Wert von EUR 445.139,54 von der beschwerdeführenden GM GmbH realisiert.

Im Beschwerdefall ist nunmehr strittig, ob für nach diesem Realisationszeitpunkt eingetretene Wechselkursschwankungen weiterhin ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang nach § 12 Abs 2 KStG 1988 mit den steuerfreien Beteiligungserträgen nach § 10 KStG 1988 bestand.

Die Zahlung der gegenständlichen Gewinnausschüttung erfolgte erst am und entsprach aufgrund des mittlerweile eingetretenen Kursverfalls des HUF gegenüber dem EUR einem Betrag von EUR 430.821,94. Ob ein derartiger Fremdwährungsverlust steuerwirksam ist, wird in der Literatur uneinheitlich gesehen (zB Kirchmayr, § 10 KStG: Ausschüttungen in Fremdwährung, taxlex 2011, 357 f; Beiser, Wechselkursveränderungen, SWK 2012, 28; König, Kursgewinne/-verluste, SWK 2013, 386 ff sowie mit weiteren Nachweisen Blasina in Lachmayer/Strimitzer/Vock, KStG 198831, § 12 Abs 2 Rz 257) und ist durch die österreichische höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht geklärt. Die Finanzverwaltung lehnt die Abzugsfähigkeit nach § 12 Abs 2 KStG 1988 ab (vgl KStR 2013 Rz 1170). Bei Ausschüttungen in fremder Währung sei aufgrund des zeitlichen Horizontes für die Umrechnung der Devisengeldkurs im Zeitpunkt der Ausschüttung maßgebend.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH , IR 3/01, BStBl 2002 II, 865) zu dieser Rechtsfrage "[wird] durch den späteren Zufluss der betreffenden Einnahmen (vgl. § 11 Abs. 1 EStG) […] lediglich der Gewinnverteilungsbeschluss vollzogen. Folglich lassen sich die Kursveränderungen, die zwischen der Forderungsentstehung und der Zahlung auftreten, den steuerfrei vereinnahmten ausländischen Einnahmen nicht zuordnen. Sie stehen mit diesen weder in einem Veranlassungszusammenhang i. S. von § 4 Abs. 4 EStG noch in einem sonstigen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang i. S. von § 3 c Abs. 1 EStG, so dass es des Rückgriffs auf diese Vorschriften nicht bedarf. Sie mindern bzw. erhöhen vielmehr den inländischen Gewinn."

Diese Ausführungen können für das österreichische Körperschaftsteuerrecht gleichermaßen herangezogen werden. Dass die deutsche Rechtslage dahingehend nämlich dem Grunde nach mit dem österreichischen Körperschaftsteuerrecht vergleichbar ist, ergibt sich schon aus dem Verweis des Verwaltungsgerichtshofes auf die betreffende Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom mit dem Hinweis der "vergleichbaren Rechtslage in Deutschland" im Erkenntnis vom , 99/14/0099, das jedoch im Unterschied zum Beschwerdefall zu einer von vornherein vertraglich vereinbarten Wechselkursdifferenz ergangen ist.

Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu Kursverlusten, die im Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten anfallen, die für die Anschaffung einer Schachtelbeteiligung aufgenommen wurden, der deutschen Rechtsansicht insoweit folgend ausgesprochen, dass diese regelmäßig das Ergebnis einer Marktentwicklung sind, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Erträgen aus der angeschafften Beteiligung aufweist, was bereits daran erkennbar wird, dass sie nicht zwangsläufig anfallen (vgl ; vgl auch das zu Kursverlusten iZm der Anschaffung einer - der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden - Liegenschaft ergangene Erkenntnis ).

Nichts Anderes kann für die gegenständlichen Fremdwährungsverluste im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs aufgrund von Kursschwankungen zwischen Realisationsstichtag (idR Tag der Beschlussfassung) und tatsächlicher Dividendenauszahlung gelten. Der - nach Realisation der Dividende - eintretende Währungsverlust hängt von der Fremdwährungsverwaltung ab und steht in keinem - für den Beteiligungsertragsbegriff maßgebenden - Kausalitätsverhältnis zur ausschüttenden Kapitalgesellschaft (vgl Kirchmayr, § 10 KStG: Ausschüttungen in Fremdwährung, taxlex 2011, 357 f). Folglich unterliegen Kursgewinne und -verluste, die nach ihrer Realisation (und nicht erst Ausschüttung vgl Beiser, Wechselkursveränderungen, SWK 2012, 28) anfallen, nicht mehr der Bestimmung des § 10 KStG 1988, sondern sind steuerwirksam. Etwas Anderes könnte lediglich dann gelten, wenn der Kursverlust aufgrund einer vertraglichen Regelung von vornherein festgestanden wäre (vgl ). Im Beschwerdefall ergaben sich dafür weder Anhaltspunkte noch wurde dies von der belangten Behörde behauptet.

Wenn die belangte Behörde im Vorlagebericht ins Treffen führt, dass sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2008/15/0051 auf die Gesetzeslage vor dem StRefG 2005, also vor der Optionsmöglichkeit zur Steuerpflicht für internationale Schachtelbeteiligungen und vor Einführung des § 11 Abs 1 Z 4 KStG 1988 bezogen habe, kann daraus schon deshalb nichts gewonnen werden, weil der Verwaltungsgerichtshof die Judikaturlinie auch nach StRefG 2005 beibehalten hat (vgl etwa jüngst mit Bezugnahme auf die Rechtslage vor StRefG 2005).

Aufgrund des im Jahr 2016 zwischen dem Tag der Fassung des Gewinnausschüttungs-beschlusses eingetretenen Verfalls des HUF gegenüber dem EUR erlitt die beschwerdeführende GM GmbH einen steuerlich abzugsfähigen Kursverlust iHv EUR 14.317,60. Den Beschwerdeausführungen war dahingehend zu folgen.

3.1.2. Darlehensaufwand iZm Dividendenausschüttung

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängen - wie oben ausgeführt - Zinsen eines Kredites, der zum Erwerb einer (Schachtel-)Beteiligung iSd § 10 KStG 1988 aufgenommen wurde, mit den (steuerfreien) Beteiligungsgewinnen unmittelbar zusammen und unterliegen daher dem Grunde nach dem Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG 1988 (vgl zB ).

Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, stehen hingegen nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einkünften aus Wirtschaftsgütern, die mit diesem Kredit angeschafft wurden (vgl ; , Ro 2015/15/0011, mwN). Insbesondere gilt dies auch für Fremdwährungskredite, die etwa für die Anschaffung einer Schachtelbeteiligung aufgenommen wurden (vgl ).

Dass Kursgewinne und -verluste, die nach ihrer Realisation (und nicht erst Ausschüttung) anfallen, grundsätzlich nicht mehr in unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang mit nach § 10 KStG 1988 steuerbefreiten Beteiligungserträgen stehen und daher steuerwirksam sind, hat das Bundesfinanzgericht bereits oben ausgeführt.

Im Beschwerdefall wurde jedoch gerade keine solche Unternehmensbeteiligung fremdfinanziert angeschafft und der Fremdwährungsverlust ist auch nicht durch Kursschwankungen zwischen Fassung des Ausschüttungsbeschlusses und tatsächlicher Zahlung eingetreten. Vielmehr hat nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt die beschwerdeführende GM GmbH der ***T s.r.o.*** am ein kurzfristiges Darlehen gewährt, um die zwei Tage zuvor (am ) beschlossene (und damit realisierte) steuerbefreite Ausschüttung des Bilanzgewinns zu finanzieren. Im Zeitpunkt der Darlehensgewährung war die ***T s.r.o.*** noch eine Tochtergesellschaft der GM GmbH; nicht mehr im Rückzahlungszeitpunkt. Strittig war nunmehr, ob der im Rückzahlungszeitpunkt eingetretene Fremdwährungsverlust steuerlich abzugsfähig ist.

Durch die Gewährung des Gesellschafterdarlehens erfolgte planmäßig die - gegenständlich nicht strittige - Dividendenzahlung durch die ***T s.r.o.*** Insoweit wurde von der beschwerdeführenden GM GmbH auf den Auszahlungszeitpunkt eingewirkt und allfällige Wechselkursschwankungen in Zusammenhang mit der Ausschüttung waren wohl nicht mehr nur ein bloßes Ergebnis einer Marktentwicklung. Stattdessen trat an die Stelle der Dividendenforderung das streitgegenständliche kurzfristige (Fremdwährungs-)Darlehen. Zwar stellen Währungskursrisiken, die aus Sicht des Darlehensgebers - im Vergleich zur Gewährung eines Euro-Darlehens - zu den Bonitätsrisiken und sonstigen Risiken hinzutreten, keinen rein "exogenen Faktor" dar (vgl BFH , I R 11/23). Zu berücksichtigen ist im Beschwerdefall jedoch auch, dass die ***T s.r.o.*** im Zeitpunkt der Tilgung des Darlehens bereits an einen fremden Dritten veräußert war und damit keine Einflussnahme auf den tatsächlichen Rückzahlungszeitpunkt genommen werden konnte.

Das gegenständliche Darlehen wurde unstrittig zur (unmittelbaren) Finanzierung der bereits realisierten Ausschüttungsforderung des Bilanzgewinns der ***T s.r.o.*** aufgenommen. Der gegenständliche Kursverlust aus der Darlehensforderung stand allerdings nicht zB aufgrund einer vertraglichen Regelung von vornherein fest. Für den im Beschwerdefall mit Rückzahlung entstandenen Fremdwährungsverlust kann nach dem bisher Gesagten nichts Anderes gelten als für einen Fremdwährungsverlust aus einer bereits realisierten Dividendenforderung selbst. Auch dieser war das Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den steuerfreien Beteiligungserträgen aufweist, wenngleich das Darlehen selbst unmittelbar der Finanzierung der Dividendenforderung diente.

Der im Beschwerdefall mit der Darlehnsrückzahlung eingetretene Fremdwährungsverlust ist als Betriebsausgabe abzugsfähig.

3.1.3. Beratungsaufwand iZm steuerfreiem Beteiligungsverkauf

Nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt erfolgte für die veräußerte internationale Schachtelbeteiligung ***T s.r.o.*** keine Option zur Steuerpflicht.

Die gegenständlichen Veräußerungserlöse sind somit unstrittig nach § 10 Abs 3 erster Satz KStG 1988 steuerfrei zu behandeln. Im Gegenzug sind Aufwendungen, die mit dem steuerfreien Veräußerungserlös im Zusammenhang stehen, gemäß § 12 Abs 2 leg cit steuerlich nicht abzugsfähig. Der zutreffenden Feststellung der Außenprüfung wurde von den beschwerdeführenden Gesellschaften nicht entgegengetreten.

Die Anwalts- und sonstige Fremdleistungskosten iHv EUR 20.459,67, die aufgrund der Veräußerung der Anteile an ***T s.r.o.*** angefallen sind, stehen in unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem nach § 10 Abs 3 KStG 1988 steuerbefreiten Veräußerungserlös und sind somit nicht abzugsfähig.

3.1.4. Nachzuversteuernder Verlust betreffend den Anteilsverkauf an einem nicht unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitglied

Nach dem Wortlaut des § 9 Abs 6 Z 7 KStG 1988 hat die Zurechnung nachzuversteuernder ausländischer Verluste im Jahr des Ausscheidens des nicht unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitgliedes aus der Unternehmensgruppe zu erfolgen.

Im vorliegenden Fall erfolgte nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt die Veräußerung der Anteile an der ***T s.r.o.*** in der ersten Jahreshälfte 2016. Damit bestand nicht während des gesamten (mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden) Wirtschaftsjahres 2016 eine finanzielle Verbindung (vgl Feststellungen zu Punkt 1.2. Darlehensaufwand iZm Dividendenausschüttung in fremder Währung). Die Rechtswirkungen der Unternehmensgruppe endeten mit Ende 2015. Die bisher noch nicht verrechneten Verluste sind damit im Kalenderjahr 2015 (statt antragsgemäß 2016) gewinnerhöhend zuzurechnen (vgl , mwN).

Den Beschwerdeausführungen zur Berücksichtigung des nachzuversteuernden Verlusts im Jahr 2016 war nicht zu folgen. Zur gegenständlichen Berücksichtigung des nachzuversteuernden Verlusts im Jahr 2015 siehe das Erkenntnis des BFG vom selben Tag, GZ RV/7103249/2021.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb It angefochtenem Bescheid EUR - 51.353,27
*Fremdwährungsverlust iZm Dividendenausschüttung EUR - 71,54
(bisher erfasster unternehmensrechtlicher Kursverlust EUR 14.246,06)
*bereits bisher berücksichtigt Fremdwährungsverlust iZm Darlehen
*Beratungsaufwand EUR 20.459,67
Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2016 EUR -30.965,14
Gesamtbetrag der Einkünfte EUR -30.965,14
Einkommen des Gruppenmitglieds im Jahr 2016EUR -30.965,14

Ergebnizurechnung Gruppenträger: 100% ***Bf2 GT AG*** (***BF2StNr1***)

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegenständlich liegt - soweit ersichtlich - keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Rechtsfrage vor, ob Wechselkursverluste im Zusammenhang mit Dividendenausschüttungen in Fremdwährung, die zwischen dem Realisationszeitpunkt und dem Zeitpunkt der Zahlung eintreten, steuerlich abzugsfähig sind oder ob in diesem Fall ein untrennbarer Zusammenhang mit steuerfreien Dividendenausschüttungen besteht und damit die Abzugsfähigkeit nach § 12 Abs 2 KStG 1988 zu versagen ist. Ebenso nicht geklärt ist die Rechtsfrage, ob Fremdwährungsverlusten aus einem zur Finanzierung einer bereits realisierten Ausschüttungsforderung gewährten Darlehen die Abzugsfähigkeit nach § 12 Abs 2 KStG 1988 zu versagen ist, weil ein untrennbarer Zusammenhang mit steuerbefreiten Dividendenausschüttungen besteht.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise


KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 1170




BFH , I R 11/23
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100927.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at