Verspäteter Antrag auf Vorlage an das Verwaltungsgericht
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht wird gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Am erließ das Finanzamt für Frau ***Bf1***, Beschwerdeführerin, einen Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2023.
Mit Beschwerde vom wurde der Einkommensteuerbescheid von der Beschwerdeführerin angefochten.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom änderte die belangte Behörde den Bescheid und berücksichtigte den vollen Familienbonus Plus. Am selben Tag, den wurde die Beschwerdevorentscheidung elektronisch in die Databox zugestellt.
Die Beschwerdeführerin erhielt die Beschwerdevorentscheidung somit gemäß § 97 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 98 Abs. 2 BAO am zugestellt.
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO beträgt die Frist zur Stellung des Antrages auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht einen Monat ab Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung.
Da die Bekanntgabe am erfolgte, endete die Monatsfrist gemäß § 264 Abs. 1 BAO am .
Da der auf einen Samstag fiel, wäre der letzte Tag der Frist Montag der gewesen.
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Vorlage nach Ablauf dieser Frist ca. 6 Wochen später am .
Da der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht nicht innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung, am , erfolgte, ist der Antrag auf Vorlage an das Verwaltungsgericht gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung eine Beweiswürdigung des festgestellten Sachverhaltes ist und die rechtliche Schlussfolgerung den eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen folgt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104193.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
AAAAF-43240