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LStR-Wartungserlass 2024 - Bezugspunkte zum Ausland
Wie jedes Jahr wurde die Payroll-Community kurz vor Weihnachten mit dem Wartungserlass 2024 der Lohnsteuerrichtlinien beglückt (, 2024-0.859.433, BMF-AV 168/2024). Im folgenden Beitrag werden jene Aktualisierungen besprochen, die einen internationalen Bezug aufweisen.
Es wird klargestellt, dass kein Wohnsitz gemäß § 26 BAO vorliegt, wenn eine Person an einer Adresse polizeilich gemeldet ist, die keine Wohnräumlichkeiten bereithält. Als Beispiel dafür wird die polizeiliche Meldung eines Arbeitnehmers in den Betriebsräumlichkeiten des Arbeitgebers genannt. Dabei scheint es sich lediglich um ein zusätzliches Beispiel zu handeln, denn damit eine Wohnung überhaupt vorliegt, muss auch ein entsprechendes Wohnen möglich sein. Eine polizeiliche Meldung hat lediglich Indizcharakter. Eine tatsächliche Nutzung ist für die Beurteilung eines Wohnsitzes nicht relevant, allerdings ist dies für die etwaige Folgefrage des gewöhnlichen Aufenthalts von Bedeutung. Zu beachten ist, dass der tatsächliche, allenfalls ausländische Wohnsitz des Arbeitnehmers am Lohnzettel im obigen Sinne anzugeben ist.
Liste der DBA (Rz 7a LStR)
Die Aufzählung der Länder, mit denen ein Diskriminierungsverbot abgeschlossen w...