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PV-Info 1, Jänner 2025, Seite 24

Arbeitslosigkeit bei Beibehaltung eines geringfügigen Dienstverhältnisses

Andreas Gerhartl

Seit April 2024 sind auch Dienstnehmer mit mehrfachen jeweils geringfügig entlohnten Dienstverhältnissen, deren Entgelt (erst) in Summe die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, in die Arbeitslosenversicherungspflicht einbezogen. Zur Frage der Auswirkungen dieses Umstands auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Beibehaltung eines geringfügigen Dienstverhältnisses nach Beendigung eines vollversicherten Dienstverhältnisses liegt mittlerweile Rechtsprechung vor.

Problemstellung

Als arbeitslos gilt gemäß § 12 Abs 3 lit h AlVG nicht, wer - nach Beendigung eines vollversicherten Dienstverhältnisses - beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufnimmt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden (vollversicherten) Beschäftigung und der nunmehrigen, geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat liegt. Wird diese Monatsfrist unterschritten, schließt daher auch eine geringfügige Beschäftigung zu demjenigen Dienstgeber, zu dem zuvor ein vollversichertes Dienstverhältnis bestand, das Vorliegen von Arbeitslosigkeit aus.

Beispiel 1

Das vollversicherte Dienstverhältnis zum Dienstgeber A wird per 30. 11. beendet und am 1. 12. (darauffolgender Tag) wird Arbeitslosengeld beantragt. Am...

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