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Ein Gericht muss mangels gegenteiliger Informationen des Kreditgebers davon ausgehen, dass eine beim Abschluss eines Wohnimmobilienkreditvertrags geleistete Provision als laufzeitabhängige Kosten anzusehen ist und daher unter das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits gem Art 25 Abs 1 Wohnimmobilienkredit-RL fällt
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - RL 2014/17/EU - Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher - Art 25 Abs 1 - Vorzeitige Rückzahlung - Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits - Art 4 Nr 13 - Begriff ‚Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher‘ - Laufzeitabhängige Kosten - Provision für die Kreditgewährung, die bei Vertragsabschluss zu zahlen ist - Methode zur Berechnung der Ermäßigung;
https://doi.org/10.47782/oeba202501006801
1. Art 25 Abs 1 der RL 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der RL 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr 1093/2010 ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht in Ermangelung von Informationen des Kreditgebers, anhand deren es prüfen kann, ob eine beim Abschluss eines Hypothekenkreditvertrags erhobene Provision in die Kategorie der Kosten fällt, die von der Laufzeit dieses Vertrags unabhängig sind, davon ausgehen muss, dass eine solche Provision unter das in dieser Bestimmung genannte Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits fällt.
2. Art 25 Abs 1 der RL 2014/17 ist dahin auszulegen, dass si...