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Zur Exekution nach der Restschuldbefreiung
§ 294 EO; §§ 156, 197, 283 IO.
https://doi.org/10.47782/oeba202501006501
Durch den Verweis in § 197 Abs 1 IO auf § 156 Abs 4 IO ist klargestellt, dass Forderungen, die nur aus Verschulden des Schuldners im Zahlungsplan unberücksichtigt blieben, von der Restschuldbefreiung nicht erfasst sind. Gläubiger solcher Forderungen können daher nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens deren Bezahlung im vollen Betrag verlangen. Aus den Worten „nur aus Verschulden des Schuldners“ in § 156 Abs 4 IO geht hervor, dass bereits ein leichtes Mitverschulden des Gläubigers die Anwendung der Vorschrift ausschließt. Die Nichtberücksichtigung der Forderung im Sanierungs- oder Zahlungsplan muss daher ausschließlich durch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners verursacht worden sein.
Aus der Begründung:
[1] Der Verpflichtete erklärte und bestätigte mit Schuldanerkenntnis vom , dem Betreibenden einen fälligen Betrag von ATS 992.961 schuldig zu sein, und verpflichtete sich mit vollstreckbarem Notariatsakt vom selben Tag zu dessen Bezahlung.
[2] Mit insolvenzgerichtlichem Beschluss vom wurde über das Vermögen des Verpflichteten ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Nach dem von ihm angebotenen und idF angeno...