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Haftung von Steuerberater und Abschlussprüfer: Mitverschulden wegen vorsätzlichen Handelns eigener Organe
§§ 1295, 1299, 1304 ABGB; § 77 WTBG.
https://doi.org/10.47782/oeba202501005901
Gem § 77 Abs 6 WTBG ist ein Steuerberater grds berechtigt, die ihm erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, insb Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen („Vertrauensgrundsatz“). Aufgrund des Sorgfaltsmaßstabs des § 1299 ABGB ist ein Steuerberater aber dann verpflichtet, die ihm vom Klienten erteilten Informationen und übergebenen Belege in Zweifel zu ziehen, wenn er für deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit erhebliche Anhaltspunkte hat.
Ist ein Steuerberater seit mehreren Jahren umfassend für eine juristische Person tätig, kommt eine Haftung gegenüber der Auftraggeberin wegen Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten in Betracht, wenn der Steuerberater auffällige Mängel wie fehlende oder inhaltlich bedenkliche Belege und damit zusammenhängende Malversationen des Leitungsorgans nicht aufdeckt. In diesem Rahmen, in dem er zur Kontrolle des Organhandelns verpflichtet ist, kann der Steuerberater auch kein Mitverschulden des Organs einwenden.
Aus der Begründung:
[1] Die Schuldnerin (idF: S) ist ein gemeinnütziger Sportverein. Sie ist Teil des „Konzerns der S“, zu der noch die S GmbH, eine ...