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Abtretung des Vertragsanfechtungsrechts und Löschungsanspruchs nach Liegenschaftsverkauf
§§ 870, 871, 934, 1393, 1394, 1396 ABGB.
https://doi.org/10.47782/oeba202501005501
Eine isolierte Übertragbarkeit unselbständiger Gestaltungsrechte wie der Anfechtungsrechte wegen Irrtum, List und laesio enormis ist nach der Rsp ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Erwerber am Erhalt des Gestaltungsrechts bzw der Überträger an der Übertragung und Ausübung des Rechts durch den Erwerber ein von der Rechtsordnung gebilligtes Interesse hat.
Diese Leitlinien sind auch für die Frage der Abtretbarkeit von Anfechtungsrechten wegen Willensmängeln heranzuziehen. Dazu reicht es schon aus, wenn der Überträger des Gestaltungsrechts mit der Abtretung - ähnlich wie bei der fremdnützigen Treuhand - rechtlich nicht verpönte Zwecke verfolgt und dadurch weder die Rechtsstellung des Gestaltungsgegners noch Allgemeininteressen beeinträchtigt werden.
Aus der Begründung:
[1] Die Parteien streiten um die Liegenschaften, deren grundbücherliche Eigentümerin Dr. B (kurz: Verkäuferin) war. Die Bekl hat diese Liegenschaften mit Kaufvertrag vom von der Verkäuferin gegen einen Barkaufpreis, eine lebenslange monatliche Leibrente sowie ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht erworben;...