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Vergütungszinsen, § 1480 ABGB und Effektivitätsgrundsatz
Verjährungsrechtliche Impulse aus Liechtenstein?
Eine jüngst ergangene Entscheidung des liechtensteinischen Fürstlichen Obersten Gerichtshofs erklärt die stRsp des österreichischen Obersten Gerichtshofs, wonach für Vergütungszinsen die dreijährige Verjährungsfrist des § 1480 ABGB gilt, unter Berufung auf den europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz für unionsrechtswidrig. Das bietet Gelegenheit zu einer grundsätzlichen Vergewisserung über das Institut der Vergütungszinsen und deren Verjährung, aber auch zu einer Auseinandersetzung mit den Argumenten des flOGH. Dabei fällt auf, dass eine einschlägige Entscheidung des EuGH unberücksichtigt geblieben ist.
https://doi.org/10.47782/oeba202501002201
It is settled case-law of the Austrian Supreme Court that the three-year statute of limitations under § 1480 of the Austrian Civil Code (ABGB) applies to so-called Vergütungszinsen (i.e., interest on claims for unjust enrichment). However, a recent decision by the Liechtenstein Supreme Court declares this longstanding practice incompatible with EU law due to the principle of effectiveness. This provides an opportunity for a reassessment of the concept of Vergütungszinsen and its limitation period, as well as an examination of the arguments put forth by the ...