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SWI 1, Jänner 2025, Seite 58

BFG: Kein Quellensteuerabzug auf Softwareüberlassung nach den DBA China und Indien

Bei Zahlungen für den Erwerb einer Kopie eines Softwareprogramms handelt es sich um gewerbliche Einkünfte und ist Art 7 DBA (Unternehmensgewinne) anzuwenden. Lizenzgebühren im abkommensrechtlichen Sinn liegen nur vor, wenn ein Recht zur Nutzung eines Urheberrechts übertragen wird. Die Wartung von Software stellt eine Dienstleistung dar, deren Entgelte ebenfalls unter Art 7 DBA zu subsumieren sind.

Sachverhalt: Ein österreichisches Unternehmen (die Beschwerdeführerin) entwickelte Individualsoftware und überließ diese im Jahr 2019 an (fremde dritte) Kunden in China und Indien.

In China erwarb ein chinesischer Zwischenhändler die auf die chinesischen Kunden zugeschnittenen Softwarepakete von der Beschwerdeführerin. Entweder wurde die Software durch den Zwischenhändler an chinesischen Kunden auf Basis eines Softwareüberlassungsvertrags (software lease agreement) überlassen, wodurch den Kunden erlaubt wurde, die Software für einen bestimmten Zeitraum gegen regelmäßige Zahlung zu nutzen. Oder es wurde ein software purchase agreement - maintenance (Wartung) geschlossen, wonach dem Kunden das Gebrauchsrecht an der Software inklusive regelmäßige Wartung für unbestimmte Zeit überlassen wurde....

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