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GesRZ 6, Dezember 2024, Seite 404

Zur Abschlussprüferhaftung nach § 275 UGB

Franz Brudl und Clemens Völkl

§ 275 Abs 2 UGB

§ 63 Abs 3 BWG

1. Das (bloß) abstrakte Vertrauen auf die Prüfung der Bank durch Wirtschaftsprüfer genügt nicht, um eine Haftung des Abschlussprüfers aufgrund der von ihm erteilten unrichtigen Bestätigungsvermerke zu begründen.

2. Der geprüften Gesellschaft kommt bei Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Abschlussprüfer der Vorrang gegenüber den Schadenersatzansprüchen von Drittgläubigern zu (Fortschreibung der Rspr).

2. Beim Anspruch auf vorrangige Befriedigung der geprüften Gesellschaft handelt es sich um einen anspruchsvernichtenden Einwand, der spätestens mit der Zahlung an die geprüfte Gesellschaft entsteht. Soweit dieser Umstand bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung im Titelverfahren eines nachrangigen Drittgläubigers eingetreten ist, muss er dort eingewendet werden, andernfalls handelt es sich um einen Oppositionsgrund (Fortschreibung der Rspr).

3. Der Bankkunde ist, auch wenn sich die geprüfte Gesellschaft in Insolvenz befindet, für die von ihm wegen seines Vertrauens auf die angeblich fehlerfrei erteilten Bestätigungsvermerke geltend gemachten Schadenersatzansprüche aktiv klagslegitimiert (Fortschreibung der Rspr).

4. Ein Vertrag zwischen einem Abschlussprüfer und der geprüften Ges...

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