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Kapitalentsperrender Effekt bei Hinaus-Umwandlung nach dem EU-UmgrG
§§ 20 und 21 EU-UmgrG
1. Die Verweigerung der Vorabbescheinigung (für eine beabsichtigte Hinaus-Umwandlung gem § 21 Abs 6 EU-UmgrG) wegen der fehlenden Maßnahmen gegen die mit dem Antrag verbundene Kapitalherabsetzung fällt aus dem Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit hinaus.
2. Auch im System der Niederlassungsfreiheit würde sich daran nichts ändern: Jede andere Betrachtung würde es der Gesellschaft in die Hand legen, die von der Niederlassungsfreiheit getragene und geschützte Sitzverlegung für andere gesellschaftsrechtliche (etwa satzungsändernde) Begleitmaßnahmen (hier: Kapitalherabsetzung) zu benützen und damit den dafür (hier: Kapitalherabsetzung) im nationalen Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen zu entziehen und sie gegen diese zu immunisieren. Dies widerspräche dem unionsrechtlich anerkannten Missbrauchsverbot.
3. Auch eine Sitzverlegung in Österreich unter gleichzeitiger Kapitalherabsetzung, ohne dass die für Kapitalherabsetzungen nach österreichischem Gesellschaftsrecht aufgestellten Erfordernisse erfüllt sind, wäre unzulässig. Eine Diskriminierung liegt daher nicht vor.
4. Nach der Rspr des EuGH stehen Art 49 und 54 AEUV grundsätzlich Maßnahmen eines Mitgliedstaate...