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Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit „Umgründungsschäden“
1. Die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (§ 1489 Satz 1 ABGB) beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen (Fortschreibung der Rspr).
2. Gleichartige Teil- oder Folgeschaden, die sich aus einer einzelnen schädigenden Handlung fortlaufend entwickeln, in einem überschaubaren Zusammenhang stehen und schon ursprünglich voraussehbar waren, stellen nach stRspr einen einheitlichen Schaden dar, dessen Verjährung bei Kenntnis des Geschädigten von Schädiger und erstem (Teil-)Schaden mit dem Eintritt des Primärschadens beginnt (Fortschreibung der Rspr).
3. Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für Folgeschäden ist mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (Fortschreibung der Rspr).
S. 91 (OLG Wien 12 R 103/23i)
Der OGH wies die Revision der klagenden Partei mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück.
Aus der Begründung des OGH:
1. ...
[2] 2. Es wurde bereits rechtskräftig ausgesprochen, dass die hier zu beurteilenden, bereits im September 2000 in das Firmenbuch eingetragenen verschmelzenden Umwandlungen zweier inländischer GmbHs, an denen die Klägerin Geschäftsanteile hielt, auf die Zweitnebenintervenientin (als jeweilige Hauptgesells...