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Zu den Anforderungen an eine Weisung nach § 9 EKEG
§ 9 EKEG
Wenn die kreditgebende Gesellschaft selbst mehrheitlich an der kreditnehmenden Gesellschaft beteiligt ist, scheidet ein Anscheinsbeweis für eine Weisung iSd § 9 EKEG aus; bei einer Krise der kreditnehmenden Gesellschaft kann aber ein Indizienbeweis geführt werden.
OLG Wien 28.10.20214, 5 R 81/24d
Die A. Bau GmbH (im Folgenden: A. Bau) war eines der größten österreichischen Bauunternehmen mit weltweiten Bauvorhaben (vor allem in Osteuropa). Die (ursprünglich) Zweitbeklagte F. ist Teil des börsenotierten spanischen F.-Konzerns. Bei der Zweitbeklagten sind die Beteiligungen des Konzerns an zahlreichen Bauunternehmen gebündelt. Sie steht zu praktisch 100 % im Eigentum der börsenotierten F. Holding. Im Juni 2006 erwarb die Zweitbeklagte rund 79 % der Anteile an der A. Holding AG (im Folgenden: A. Holding). Im Jahr 2009 übernahm sie weitere 3,73 %, im Jahr 2011 zusätzliche 3,5 % der Geschäftsanteile und im Februar 2012 schließlich die gesamte verbliebene Beteiligung. Die A. Holding war mit 94 % an der H. & T. beteiligt; die restliche Beteiligung (6 %) hielt die Zweitbeklagte direkt. Die H. & T. hielt ihrerseits 81,544 % der Anteile der A. Bau. Anteile in Höhe von 17,632 % hielt die...