TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
GesRZ 6, Dezember 2024, Seite 386

Zu den Anforderungen an eine Weisung nach § 9 EKEG

§ 9 EKEG

§§ 266 ff ZPO

Wenn die kreditgebende Gesellschaft selbst mehrheitlich an der kreditnehmenden Gesellschaft beteiligt ist, scheidet ein Anscheinsbeweis für eine Weisung iSd § 9 EKEG aus; bei einer Krise der kreditnehmenden Gesellschaft kann aber ein Indizienbeweis geführt werden.

OLG Wien 28.10.20214, 5 R 81/24d

Die A. Bau GmbH (im Folgenden: A. Bau) war eines der größten österreichischen Bauunternehmen mit weltweiten Bauvorhaben (vor allem in Osteuropa). Die (ursprünglich) Zweitbeklagte F. ist Teil des börsenotierten spanischen F.-Konzerns. Bei der Zweitbeklagten sind die Beteiligungen des Konzerns an zahlreichen Bauunternehmen gebündelt. Sie steht zu praktisch 100 % im Eigentum der börsenotierten F. Holding. Im Juni 2006 erwarb die Zweitbeklagte rund 79 % der Anteile an der A. Holding AG (im Folgenden: A. Holding). Im Jahr 2009 übernahm sie weitere 3,73 %, im Jahr 2011 zusätzliche 3,5 % der Geschäftsanteile und im Februar 2012 schließlich die gesamte verbliebene Beteiligung. Die A. Holding war mit 94 % an der H. & T. beteiligt; die restliche Beteiligung (6 %) hielt die Zweitbeklagte direkt. Die H. & T. hielt ihrerseits 81,544 % der Anteile der A. Bau. Anteile in Höhe von 17,632 % hielt die...

Daten werden geladen...