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Zur Aufrechnung im Zusammenhang mit § 63 Abs 3 GmbHG
§ 63 Abs 3 und § 83 Abs 1 GmbHG
1. Die Gesellschaft darf (nur) dann gegen eine Forderung des Gesellschafters aufrechnen, wenn diese Forderung des Gesellschafters unbestritten ist und die Gesellschaft vollwertige Leistung erhält.
2. Wird im Prozess von der Gesellschaft eine auf § 83 Abs 1 GmbHG gestützte Forderung als Gegenforderung eingewendet, so ist die rechtskräftig als bestehend beurteilte Klageforderung als unbestritten anzusehen und (bei Bestehen der Gegenforderung) die Aufrechnung in dem Zeitpunkt als wirksam anzusehen, in dem die Klagsforderung und die Gegenforderung einander zuerst aufrechenbar gegenüberstanden.
(OLG Wien 2 R 58/23y)
Der OGH wies die Revision der klagenden Partei mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück.
Aus der Begründung des OGH:
1. ...
[2] 2. Die Wirkung einer Aufrechnung wird auf den Zeitpunkt zurückbezogen, in welchem sich die Forderungen zuerst aufrechenbar gegenüberstanden (RIS-Justiz RS0033904). Im Falle der Aufrechnung erlöschen daher ab dieser Aufrechnungslage beide Forderungen, sowohl die, gegen die aufgerechnet wurde, als auch die zur Aufrechnung verwendete (2 Ob 57/98s). Dies gilt auch bei gerichtlicher Aufrechnung durch Einwendung einer Geg...