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Individual- und Minderheitsrechte von Unternehmenswertbeteiligten
Mit den neuen Unternehmenswertanteilen stehen in der FlexCo erstmals stimmrechtslose Anteile für passive Beteiligungsformen zur Verfügung. Während das Gesetz einige Gesellschafterrechte ausdrücklich modifiziert, schweigt es bei vielen Individual- und Minderheitsrechten dazu, ob diese auch von Unternehmenswertbeteiligten genutzt werden können. Der folgende Beitrag geht dieser Frage nach.
I. Einleitung
Mit den in §§ 9 bis 11 FlexKapGG geregelten Unternehmenswertanteilen existiert in der FlexCo erstmals eine besondere Anteilsklasse für passive Stakeholder. Konzipiert wurden Unternehmenswertanteile vor dem Hintergrund ihres praktisch wohl bedeutendsten Anwendungsfalles, nämlich der Beteiligung von Mitarbeitern. Pate gestanden haben dafür im Gesetzgebungsprozess vor allem die Start-up-Szene und deren Bedürfnisse. Man wollte Gründern eine Möglichkeit bieten, Schlüsselarbeitskräfte am Unternehmenserfolg zu beteiligen, ohne ihnen Mitbestimmung bzw Kontrolle in der Unternehmensführung gewähren zu müssen. Mit regulären (GmbH-)Geschäftsanteilen geht das bereits aufgrund des zwingenden Stimmrechts nicht, weswegen man in der bisherigen Praxis schuldrechtliche phantom shares schaffen musste. Diese...