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GesRZ 6, Dezember 2024, Seite 340

Das Informationsfreiheitsgesetz für Unternehmen im öffentlichen Eigentum

Susanne Kalss

Das Informationsfreiheitsgesetz wird am in Kraft treten und löst damit das Auskunftspflichtgesetz ab. Der lange Übergangszeitraum soll für die Vorbereitung der unmittelbaren Anwendung durch die Unternehmen im öffentlichen Eigentum genutzt werden. Sie müssen erstmals gegenüber jedermann auf Anfrage Auskunft über Unternehmensinformationen geben und die Informationen der Gesellschaft zugänglich machen.

I. Zweck der neuen Regelung

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zielt darauf, eine Veröffentlichungspflicht von Informationen von allgemeinem Interesse der Bundes-, Landes- und Gemeindeorgane vorzusehen und zugleich ein neues Grundrecht auf Informationen gegenüber den Verwaltungsorganen und gegenüber bestimmten Unternehmen im öffentlichen Eigentum festzulegen. Das IFG schafft einen einfachen Zugang zu Informationen gegenüber der Verwaltung und Unternehmen im öffentlichen Einfluss. Die Regelungen über die Amtsverschwiegenheit, das Auskunftsrecht und die Pflicht zur Veröffentlichung von Studien gemäß Art 20 Abs 3 bis 5 B-VG werden aufgehoben und durch die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen ersetzt. Die Amtsverschwiegenheit findet sich in den Regelungen über die Geheimhaltung in § 6 IFG und § 13 Abs 2 IFG w...

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