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Säumnisbeschwerde: Beginn der Sechsmonatsfrist bei beantragter Direktvorlage
AVR 2024/17
Der klare Gesetzeswortlaut [des § 284 Abs 1 BAO] stellt auf das Einlangen des Anbringens beim Finanzamt ab. Mit diesem Einlangen beginnt die Sechsmonatsfrist zu laufen. [...] Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Frist des § 284 Abs 1 BAO in Fällen des § 262 Abs 2 BAO zu einem anderen Zeitpunkt zu laufen beginnt.
Sachverhalt: Die Revisionswerberin beantragte in ihrer Beschwerde vom gemäß § 262 Abs 2 lit a BAO, dass keine Beschwerdevorentscheidung erlassen und die Beschwerde dem BFG unmittelbar vorgelegt werden solle. Das Finanzamt legte die Beschwerde nicht binnen der Frist von drei Monaten gemäß § 262 Abs 2 lit b BAO vor, woraus folgte, dass das Finanzamt zwingend eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen hatte. Da in weiterer Folge aber keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, erhob die Revisionswerberin am , somit nach mehr als sechs Monaten gerechnet ab Einbringung der Beschwerde, eine Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO.
Das BFG wies die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurück. Im Fall der Beantragung einer Direktvorlage nach § 262 Abs 2 lit a BAO, welcher die Abgabenbehörde mangels Vorlage innerhalb der Dreimonatsfrist des § 262 Abs 2 lit b BAO nicht entspricht, trete die Pflicht zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erst mit Ablauf dieser Dreimonatsfrist ein. Da im v...