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AVR 6, Dezember 2024, Seite 268

Auslegung von Parteianbringen

AVR 2024/15

§§ 246 Abs 1, 260 Abs 1 lit a BAO

Ist zweifelhaft, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, verpflichtet dies die Abgabenbehörde bzw das BFG zu entsprechenden Ermittlungen. Für die Beurteilung eines Parteianbringens kommt es auf dessen Inhalt an, auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischritts. Der Erklärungsinhalt ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen.

Sachverhalt: Gegen die V GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer der Revisionswerber ist, wurde eine Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG wegen Nichterstattung der Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers iSd § 5 WiEReG verhängt.

Die dagegen erhobene Beschwerde trug den Betreff: „Beschwerde zu St.Nr. [XX], V GmbH“. Sie lautete weiters: „Im Bezug auf den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom erhebe ich, [Name des Revisionswerbers], Einspruch und beantrage deren Reduzierung bzw. Aufhebung.“ Sodann erfolgten nähere Erläuterungen zu gesundheitlichen Problemen des Revisionswerbers, die ihn an der Übermittlung gehindert hätten. Die Beschwerde endete mit: „Als Unvertretener ersuche ich höflichst um Anleitung. [Name des Revisionswerbers].“

Das BFG wies die...

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