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Die elektronische Zustellung in den unterschiedlichen Verfahrensarten im Vergleich
ZustG, BAO, GOG und andere - ein Vergleich
Die physische Zustellung von Papierdokumenten ist relativ einheitlich im Zustellgesetz geregelt. Nur im Zivilprozess (§§ 87 bis 122 ZPO) und im Asylverfahren (§ 11 BFA-Verfahrensgesetz) bestehen mehr oder weniger umfangreiche Abweichungen von den Regelungen des Zustellgesetzes. Dieser Befund gilt für die elektronische Zustellung nicht. Im Folgenden werden die unterschiedlichen Abweichungen vom Zustellgesetz systematisch dargestellt.
1. Die elektronische Zustellung nach dem Zustellgesetz
Das Zustellgesetz (ZustG) regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente (§ 1 ZustG). Dementsprechend dient auch die im 3. Abschnitt des ZustG (§§ 28 bis 37b) geregelte elektronische Zustellung der Übermittlung von Dokumenten eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde an Bürger oder Unternehmen als Empfänger. Die Bestimmungen des 3. Abschnitts des ZustG sind aber gegenüber anderen für das Verfahren geltenden Vorschriften über eine elektronische Zustellung subsidiär (§ 28 Abs 1 ZustG). Die elektronische Zustellung kann auf drei unterschiedliche Arten erfolgen (§ 28 Abs 3 ZustG):
über eine elektronische Zustelladresse (§ 37 Abs 1 Fall 1 ZustG);
durch unmittelbare elektronische Ausfolgung (§ 37a ZustG); oder
durch eines der folgenden Zustellsysteme:
-einen behördlich zugelassene...