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Keine Anerkennungsfiktion, wenn Regieberichte erst der Rechnung beigelegt werden
bauaktuell2015/10
Punkt 8.2.3.3 der ÖNORM B 2110
1. Nach der Rechtsprechung sind ÖNORMEN objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände, gemäß § 914 ABGB auszulegen.
2. Punkt 8.2.3.3 der ÖNORM B 2110 gilt nur für Regiebestätigungen gemäß Punkt 6.4.3 der ÖNORM B 2110, also für tägliche Aufzeichnungen des Auftragnehmers, die dem Auftraggeber binnen einer Frist von sieben Tagen zur Bestätigung und Anerkennung der Art und des Ausmaßes übergeben wurden.
3. Die ÖNORM B 2110 gibt keine bestimmte Form von Regiebestätigungen vor, weshalb die Aufzeichnungen im Sinne des Punktes 6.4.3 der ÖNORM B 2110 in jeder geeigneten Form vorgenommen werden können.
4. Punkt 8.2.3.3 der ÖNORM B 2110 gilt nicht für die der Rechnung angeschlossenen und als „Regieberichte“ bezeichneten Auflistungen, die als bloße Leistungsaufstellung anzusehen seien.
Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht nachträglich (§ 508 Abs 3 ZPO) zur Frage der Auslegung der Punkte 8.2.3.3. und 6.4.3. der ÖNORM B 2110 zugelassen.
Diese für den Fall relevanten Bestimmungen lauten wie folgt:
„6. Leistung, Baudurchführung
6.4 Regieleistungen:
6.4.3 Der AN hat über alle Regieleistungen ...