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Verjährung bei mehrfach nach § 295 Abs 1 BAO geänderter vorläufiger Abgabenfestsetzung
Die Abgabenbehörde kann eine vorläufige Abgabenfestsetzung nach § 200 Abs 1 BAO vornehmen, sofern nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eine Ungewissheit im Tatsachenbereich vorliegt. Eine derartige vorläufige Abgabenfestsetzung führt zur Anwendung besonderer Festsetzungsverjährungsregeln. In einer aktuellen Senatsentscheidung war das BFG mit einem Beschwerdeverfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer aus dem Jahr 2006 konfrontiert. Es kam über Jahre hinweg immer wieder gemäß § 295 Abs 1 BAO zu neuerlichen vorläufigen Festsetzungen, ohne dass jemals eine die Vorläufigkeit rechtfertigende Ungewissheit iSd § 200 BAO angegeben wurde. Offen war, welchen Einfluss diese vorläufigen Festsetzungen auf die Festsetzungsverjährung haben und ob die Verjährungsfrist durch die vorläufigen Bescheide mehrfach neu zu laufen beginnen konnte. Es zeigt sich anhand dieses Falls (erneut), welche Schwierigkeiten sich bei unrechtmäßig (aufgrund fehlender Ungewissheit) ergehenden vorläufigen Festsetzungen iZm der Verjährung ergeben können.
1. Überblick zur vorläufigen Abgabenfestsetzung und damit zusammenhängende Verjährungsbesonderheiten
Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs 1 BAO eine Abgabe vorläufig festsetzen, „wenn nach den Ergebnissen des Er...