Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine nachbarrechtliche Haftung für Feuchteschäden wegen Abrisses des Nachbarhauses
bauaktuell2015/9
1. Eine § 364a ABGB analoge Situation wird angenommen, wenn durch die Bewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorgerufen und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert wird, dass der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muss, so vor allem bei behördlich genehmigten Bau- und Abbruchsarbeiten.
2. Es ist niemand – ohne gesetzliche oder vertragliche Handlungspflicht – verpflichtet, seine Liegenschaft in einem solchen Zustand zu halten, dass der Nachbar vor von außen entstehenden Einwirkungen geschützt wird.
Das Wohnhaus des Klägers war als Neubau in gekuppelter Bauweise an der Grundstücksgrenze an das bereits lange zuvor errichtete Haus der Beklagten unmittelbar anschließend angebaut worden. Die Mauer des Wohnhauses des Klägers, die an das Nachbarhaus der Beklagten anschloss, war eine unverputzte Feuermauer aus Ziegeln, die über keine Feuchtigkeitsisolierung verfügte. Auch im Bereich des Kellermauerwerks hatte das Haus des Klägers keine Feuchtigkeitsabdichtung. Im Jänner 2012 ließ die Beklagte durch den Rechtsvorgänger der Nebenintervenientin ihr Haus abreißen. Z...