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COVID-19-Pandemie und Mietzinsminderung
immo aktuell 2024/37
§§ 1104, 1105 ABGB
OGH 19. 11. 2024, 2 Ob 179/24y
Eine Mietzinsminderung ist nur gerechtfertigt, wenn der Rückgang des Geschäftserfolgs auf einer Verletzung vertraglicher Verpflichtungen des Bestandgebers oder zumindest auf einer nach der Wertung der §§ 1104 f ABGB dem Bestandgeber zuzurechnenden Einschränkung der Benützbarkeit des Bestandgegenstands beruht und konkrete Folge einer objektiven Einschränkung des vertraglich bedungenen Gebrauchs des Bestandobjekts ist. Hingegen sind Umsatzeinbußen des Geschäftsraummieters, die eine unmittelbare Folge der COVID-19-Pandemie sind und die sämtliche Unternehmer wie (auch) den Mieter des Geschäftslokals, insb dessen gesamte Branche, allgemein und insgesamt treffen, dem Unternehmerrisiko zuzuordnen und daher für den zu zahlenden Mietzins nicht relevant.
Sachverhalt: [1] Die Klägerin begehrt die näher aufgeschlüsselte Zahlung von Bestandzins für den Zeitraum März 2019 bis März 2023.
[2] Die Rechtsvorgänger der Streitteile schlossen im Jahr 2000 einen Mietvertrag zum Betrieb eines Textilfachgeschäfts in einem Einkaufszentrum ab, wobei ein umsatzabhängiger Bestandzins, zumindest jedoch ein „Grundbestandzins“, zu entrichten war.
[3] Der Rückgang der ...