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Beurteilungseinheit für die Abgrenzung von Instandhaltung und Instandsetzung
immo aktuell 2024/34
Prüfungsmaßstab für die Erhöhung des Nutzungswertes oder die Verlängerung der Nutzungsdauer eines Gebäudes sind im Falle der Vermietung eines Gebäudes der Nutzungswert oder die Nutzungsdauer des jeweiligen Gesamtobjekts als Einkunftsquelle (vgl , mwN). Umfasst die Einkunftsquelle die Vermietung einer Eigentumswohnung, ist diese der jeweilige Prüfungsmaßstab (vgl Bodis/Hammerl/Weigard in Doralt et al, EStG [23. Lfg, 2022] § 28 Tz 125, mwN). Dies gilt jedenfalls für Erhaltungsmaßnahmen, die unmittelbar dem jeweiligen Wohnungseigentumsobjekt zuordenbar sind. Für gemeinschaftliche Gebäudeteile (wie insb das Dach) kann hingegen auch diesfalls auf das Verhältnis zum Gesamtgebäude abgestellt werden.
Sachverhalt: Der Revisionswerber ist Eigentümer von insgesamt 39 Eigentumswohnungen, die alle in einer Wohnungseigentumsanlage gelegen sind. In seiner Einkommensteuererklärung 2018 wies er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus und machte ua Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 71.480 € als Werbungskosten geltend, welche mit einem Betrag in Höhe von 61.980 € auf die Sanierung von zwei Eigentumswohnungen entfielen.
Das Finanzamt erlie...