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Liebhaberei bei einer selbständigen bildenden Künstlerin
Entscheidung: (Parteirevision, Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften).
Normen: § 2 EStG; § 1 Abs 1 und 3 LVO.
Sachverhalt und Verfahren: Die Tätigkeit einer selbständigen (bildenden) Künstlerin, die zugleich Professorin an einer Kunstuniversität war, wurde als Liebhaberei gemäß § 1 Abs 2 LVO eingestuft. Bereits die Fixkosten würden die erzielten Einnahmen bei Weitem übersteigen, zudem hätten sich eklatante Abweichungen zur Prognoserechnung ergeben.
Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, die Steuerpflichtige habe in einem Zeitraum von rund 18 Jahren einen Gesamtverlust von über 250.000 Euro erzielt. Ihre selbständige Tätigkeit sei als eine nach § 1 Abs 1 LVO einzustufen und gesondert von der nichtselbständigen Tätigkeit (Professur) zu beurteilen. Die Gewinnerzielungsabsicht trete hinter die Absicht, die geschaffenen Werke in Ausstellungen zu präsentieren, zurück. Ein Anwendungsfall des § 1 Abs 3 LVO liege ebenfalls nicht vor, weil kein erkennbarer Konnex zur nichtselbständigen Tätigkeit gegeben sei.
Rechtliche Beurteilung: Die Revision macht geltend, das BFG habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs 3 LVO verneint.
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