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Besteuerung von Abfindungen nach dem DBA-Frankreich 1959/2001 - Grenzgängerregelung
EStG § 19, § 24 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d, DBA FRA Art. 13 Abs. 1, Abs. 5; FGO § 118 Abs. 2; OECDMustAbk Art. 15 Abs. 1; OECD-MA Art. 15 Abs. 1; EStG VZ 2015
Dem Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland betreffend eine Entschädigung für die Auflösung eines Dienstverhältnisses nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich 1959/2001 steht - jedenfalls, soweit die Abfindung auf die Zeit entfällt, in der der (damals unbeschränkt steuerpflichtige) Arbeitnehmer im Inland gewohnt und gearbeitet hat - die sog. Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich 1959/2001 nicht entgegen.
BFH Urt. - VI R 52/20 - ECLI:DE:BFH:2024:U.010824.VIR52.20.0
Das Problem: Der Kläger ist eine natürliche Person. Bis zum hatte er seinen Wohnsitz im Inland. Danach war er ausschließlich in Frankreich ansässig. Bis zum stand der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zu einem inländischen Unternehmen. Entsprechend wurde für den Zeitraum von 1995 bis Oktober 2005 von dem inländischen Arbeitgeber S. 38Lohnsteuer im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Für den Zeitraum November 2005 bis Juni 2015 wurde der Kläger aufgrund einer erteil...