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Bindungswirkung an ein rechtskräftiges Strafurteil in gekürzter Urteilsausfertigung
Das Bundesfinanzgericht hatte sich im vorliegenden Fall mit der Bindungswirkung gemäß § 116 BAO an ein Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen auseinanderzusetzen. Vom Beschwerdeführer wurde bestritten, dass eine Bindung des Bundesfinanzgerichtes besteht, da das Urteil in gekürzter Ausfertigung erging.
Die Bestimmung des § 116 Abs 2 BAO sieht die Bindung des Bundesfinanzgerichtes an rechtskräftig verurteilende Entscheidungen eines Strafgerichts, einer Finanzstrafbehörde oder des Bundesfinanzgerichts nach einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren vor. Die Bindung bezieht sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf alle Tatsachenfeststellungen, auf denen der Schuldspruch beruht, wozu auch jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt.
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; Revision nicht zugelassen, Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2024/13/0111. |
1. Der Fall
1.1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum sowohl selbstständig als auch als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Lichtwerbungsbranche tätig.
Im Rahmen einer den Zeitraum 201...