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Kfz-Händler als vergütungsberechtige Erwerber gem § 6 Abs 9 NoVAG
BFG schafft materiell- und verfahrensrechtliche Klarheit bei NoVA-Vergütungen gem § 6 Abs 9 NoVAG
Zur Kompensation der (nachgelagerten) Erhebung von USt auf die NoVA-Komponente sieht § 6 Abs 9 NoVAG eine Vergütung von 16,67 % der NoVA an den „Erwerber“ des Fahrzeugs vor, wenn bei dem auf den Erwerb unmittelbar folgenden Rechtsgeschäft die NoVA in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einbezogen wird. In zwei aktuellen Erkenntnissen befasst sich das BFG erstmals nicht nur damit, wer der vergütungsberechtigte Erwerber ist, sondern auch mit dem Zeitpunkt der Vergütung sowie verfahrensrechtlichen Aspekten.
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, Revision zugelassen, Amtsrevision eingebracht; , Revision partiell zugelassen. |
1. Der Fall
Der Beschwerdeführer ist ein in Österreich ansässiger Kfz-Händler, der im Januar 2019 im Rahmen seiner NoVA1-Erklärung eine Vergütung gem § 6 Abs 9 NoVAG sowohl für auf ihn kurzzeitig zugelassene, jedoch nicht genutzte Neufahrzeuge (Tageszulassungen) als auch für den Erwerb von gebrauchten, zuvor steuerbefreiten Kfz von verschiedenen Mietwagenfirmen geltend gemacht hat. Tageszulassungen unterlagen nach damaliger Rechtslage aufgrund der Zulassung (§ 1 Z 3 lit a NoVAG) und mangels Steuerbefreiung auf Ebene des Händlers als Steuerschuldner der NoVA; bei den zuvor steuerbefreit...