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Eigeninteresse des Arbeitgebers an Betriebsveranstaltungen
Entscheidung: ; Revision zugelassen.
Norm: §§ 82 und 83 Abs 1 EStG 1988.
Gemäß § 83 Abs 1 EStG 1988 ist der Arbeitnehmer Steuerschuldner der Lohnsteuer, jedoch haftet der Arbeitgeber dem Bund gemäß § 82 EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Wird der Arbeitgeber wegen zu wenig bezahlter Lohnsteuer in Anspruch genommen, so tritt er gemäß § 1538 ABGB in die Rechte des Gläubigers ein und ist zivilrechtlich befugt vom Arbeitnehmer den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Dies setzt hinsichtlich der Festsetzung von Lohnsteuer konkrete Feststellungen betreffend den jeweiligen Arbeitnehmer, den ihm zugewendeten Vorteil und die auf ihn entfallende Lohnsteuer voraus.
Bei Vorteilen, die der Arbeitgeber im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt, handelt es sich nicht um Einnahmen des Arbeitnehmers. Bei (konzernzusammenhaltfördernden) üblichen Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern oder Betriebsausflügen überwiegt das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Ausgestaltung der Veranstaltung deutlich gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer zieht folglich einen geringeren geldwerten Vorteil aus diesen Veranstaltung...