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BFGjournal 11-12, Dezember 2024, Seite 413

Ausländische formwechselnde Umwandlung löst in Österreich keine GrESt aus

Auskunftsbescheid nach § 118 BAO: Eine über den Antrag hinausgehende Auskunft ist rechtswidrig

Klaus Hirschler, Gottfried Sulz, Christian Oberkleiner und Lukas Bernwieser

Ein Auskunftsbescheid gemäß § 118 BAO ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Spricht die Behörde über eine Rechtsfrage ab, die von der Antragstellerin im Antrag nicht gestellt wurde, erfolgt dies in rechtswidriger Weise.

Der Gegenstand des Auskunftsbescheides ist durch die im Antrag zum geplanten Sachverhalt konkret formulierten Rechtsfragen determiniert. Eine über den Antrag hinausgehende Auskunft kann schon deshalb nicht Spruchbestandteil sein, weil eine Abgabepflichtige, die einen Antrag nach § 118 BAO stellt, sonst durch eine über den Antragsumfang hinausgehende Auskunft gezwungen wäre, ein Rechtsmittel zu erheben, um zu verhindern, dass die überschießende Beauskunftung in Rechtskraft erwächst und sie diese ihr gegenüber gelten lassen müsse.

Dass im Zusammenhang mit Umgründungen eine ertragsteuerliche Beurteilung immer zwingend zu erfolgen hat, kann dem § 118 Abs 2 Z 1 BAO nicht entnommen werden.


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; ordentliche Revision an den VwGH zugelassen, aber nicht eingebracht.
§ 118 BAO, Artikel II UmgrStG, § 1 GrEStG 1987, §§ 19 und 20 KStG 1988

1. Der Fall

Die niederländische Beschwerdeführerin (Bf) ist eine private Gesellschaft mit beschränkter Haftung („B.V.“, entspricht einer GmbH) mit Sitz in Amsterdam, die nach niederländi...

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