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Anpassung der Größenklassen durch die UGB-Schwellenwerte-Verordnung
Inflationsbedingte Erhöhung der monetären Kriterien
Durch die UGB-SchweVO wurden in Österreich die monetären Schwellenwerte der Größenklassen für Kapitalgesellschaften (§ 221 UGB) und Konzerne (§ 246 UGB) um rund 25 % erhöht. Dadurch soll einer inflationsbedingten Mehrbelastung durch Berichtspflichten entgegengewirkt werden. Die Anpassung der Größenklassen in Österreich wurde mit gültig und ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem beginnen. Als neue Untergrenze für mittelgroße Kapitalgesellschaften gelten somit 6,25 Mio Euro an Bilanzsumme und 12,5 Mio Euro an Umsatzerlösen; die oberen monetären Schwellenwerte liegen nunmehr bei 25 Mio Euro an Bilanzsumme und 50 Mio Euro an Umsatzerlösen.
1. Hintergrund
Am wurde vom Justizministerium die UGB-Schwellenwerte-Verordnung (UGB-SchweVO) erlassen, womit die monetären Größenkriterien für Kapitalgesellschaften um rund 25 % erhöht werden. Eine solche Verordnung ist möglich, da § 221 Abs 7 UGB für die Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erlaubt, durch Verordnung andere als die in § 221 Abs 1 und 2 angeführten Zahlen für die Bestimmung der Größenklassen festzusetzen. Nach § 246 Abs 4 UGB ist dies sinngemäß auf die in § 246 Abs 1 Z 1 und 2 UGB angeführten Merkmale anzuwenden.
Durch die UGB-SchweVO wird die Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 z...