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Kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bei Haftungsausschluss des Unternehmers
bauaktuell 2015/3
1. Beim Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter erwächst dem geschützten Dritten aus der Verletzung der dem Schuldner obliegenden Schutz- und Sorgfaltspflichten ein eigener Schadenersatzanspruch aufgrund vertraglicher Haftung des Schuldners, doch reicht dieser Anspruch nie weiter als der vertragliche Ersatzanspruch des Gläubigers.
2. Der von den Schutzwirkungen eines Vertrages erfasste Personenkreis Dritter wird, wie eben dargelegt, nicht schon dadurch bestimmt, dass jemand in vorhersehbarer Weise mit der Vertragserfüllung in Berührung kommen kann, sondern erfordert überdies, dass der Vertragspartner an dieser Person ein sichtbares eigenes Interesse oder für sie offensichtlich eine Fürsorgepflicht hat.
Die Beklagte beauftragte die Bauführerin mit der Durchführung von im Zuge einer Straßenverbreiterung notwendigen Rohrpressungsarbeiten. Die Bauführerin schloss ihre Haftung für die in den Plänen dargestellte Einbautenlage und deren Richtigkeit bzw Vollständigkeit aus. Daher übernahm es die Beklagte, die im Bereich der Rohrpressungsarbeiten gelegenen Einbauten erheben und die Planungsarbeiten ausführen zu lassen. Sowohl in den Plänen, mit deren Erstell...