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bau aktuell 2, März 2015, Seite 73

Prüfbarkeit von Rechnungen

bauaktuell 2015/2

§ 1170 ABGB

1. Wo die Ermittlung des Entgeltanspruchs nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falles eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und der aufgewendeten Kosten voraussetzt, ist die Fälligkeit des Entgelts mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft.

2. Es genügt, wenn der Unternehmer die von ihm erbrachten Leistungen einzeln anführt und für das Werk ein Gesamtentgelt berechnet, das der Besteller auf seine Angemessenheit prüfen kann.

3. Eine ordnungsgemäße, ausreichend detaillierte Rechnung liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des Werkes sowie des Einblicks des Bestellers dieser ausreichend über die Berechnungsunterlagen informiert wird, sodass er die Möglichkeit der Prüfung der Angemessenheit des verrechneten Entgelts (§ 1152 ABGB) besitzt.

4. Wird die Abrechnung nach tatsächlich erbrachten Leistungen und tatsächlichem Aufwand in Regie vereinbart, hat demnach die Klägerin den Umfang und die tatsächliche Erbringung nachzuweisen, wenn die Beklagte die Leistungserbringung bestreitet.

Die Klägerin erbrachte über Auftrag der Beklagten diverse Heizungs- und Sanitärinstallationsleistungen. Der Auftrag basierte auf einem Anbo...

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