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Regiepreis versus Einheitspreis
Rechtliche Aspekte
Es ist erfreulich, dass der Aufsatz von Gerald Bauer und Gerald Goger in der bau aktuell-Ausgabe 5/2014 nunmehr Walter Reckerzügl zu einer Anmerkung angeregt hat. Das ist jene Art von Diskurs, die wir uns wünschen. Dennoch erscheinen aus der Sicht des Juristen einige Klarstellungen erforderlich.
Punkt 6.4.1 der ÖNORM B 2110 (Fassung 2013) lautet: „Regieleistungen sind nur dann anzuordnen, wenn für erforderliche Leistungen keine zutreffenden Leistungspositionen vorhanden sind. Leistungen werden nur dann zu Regiepreisen vergütet, wenn vom Auftraggeber ihre Durchführung in Regie angeordnet oder ihrer Durchführung in Regie vom Auftraggeber zugestimmt wurde.“
Bauer/Goger haben die Wortfolge „keine zutreffenden Leistungspositionen“ dahingehend ausgelegt, dass eine „zutreffende Leistungsposition“ vorliegt, wenn sie in technischer Hinsicht eine vergleichbare Leistung beschreibt und einen vergleichbaren Vordersatz im Sinne der Bestimmungen in Punkt 7.4.4 der ÖNORM B 2110 in einer Bandbreite von ± 20 % aufweist. Erst wenn eine zutreffende Leistungsposition nicht vorliegt, sei der Auftraggeber berechtigt, eine Regieleistung anzuordnen.
Reckerzügl bezeichnet diese Aussage als „grundsätzlich korre...