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Privatgutachterparadies Verwaltungsgerichtsbarkeit?
Rechtzeitig vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat der VwGH (, 2010/04/0066) entschieden, dass sich jede Behörde mit Privatgutachten auf gleicher Ebene (das heißt mit einem eigenen Sachverständigen) auseinanderzusetzen hat, wenn sie mit den daraus resultierenden Feststellungen nicht einverstanden sein sollte.
Vor dem Zivilgericht zählen Privatgutachten wenig. Dadurch verwöhnt, übersieht man gerne, dass im Verwaltungsverfahren schon bisher das krasse Gegenteil galt. Das AVG sah im Wesentlichen die Beiziehung von kostenlosen, paraten Amtssachverständigen vor, die einsparungsbedingt durch vom Konsenswerber (oder einer Verfahrenspartei) rasch und vorweg beigezogene Privatgutachter ersetzt wurden. Das ÖBB-Privileg, dass Privatgutachten der Bahnbetreiber eine widerlegbare Richtigkeitsvermutung genießen, hatte der VfGH auch gerade erst aufgehoben (). Ständige Judikaturlinie war, dass, hatte sich die Behörde erst einmal eines Sachverständigengutachtens bedient, jene Verfahrenspartei, die mit dem Ergebnis nicht einverstanden war, um überhaupt Gehör zu finden, den Feststellungen auf gleicher Ebene, das heißt mit einem Privatgutachten entgegenzutreten hat...