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bau aktuell 2, Februar 2014, Seite 60

Der nicht zuordenbare Bauschaden

Wolfgang Hussian

Casum sentit dominus: Wird eine Sache durch Zufall beschädigt, trifft den Eigentümer die Gefahr. Die schadenersatzrechtliche Haftung eines Dritten ist demgegenüber die Ausnahme. Die Haftung eines Dritten setzt unter anderem dessen Verschulden voraus. Ein durchaus praktisches Problem aber ist es, überhaupt zu wissen, wer den Schaden verursacht hat. Die Unkenntnis des Schädigers vereitelt den Schadenersatzanspruch. Vor diesem Hintergrund ist die Regelung der ÖNORM B 2110 in Punkt 12.4 zu sehen, wonach mehrere Auftragnehmer für Schäden haften sollen, soweit sie als Schädiger in Betracht kommen. Anders als bei Fällen der alternativen Kausalität ist es hier aber nicht einmal notwendig, dass ein mutmaßlicher Schädiger eine haftungsbegründende Handlung gesetzt hat. Der Nachweis, dass ein konkreter Schaden von dem haftenden Auftragnehmer verursacht und verschuldet wurde, ist nicht mehr nötig.

1. Die Haftung in Punkt 12.4. der ÖNORM B 2110

Sind mehrere Auftragnehmer im Baustellenbereich beschäftigt, haften sie nach dieser Regel für die in der Zeit ihrer Tätigkeit entstandenen Beschädigungen an übernommenen und nicht übernommenen Leistungen sowie am vorhandenen Baubestand, sofern die Urheber d...

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