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Sorgfaltsmaßstab bei Prüfpflicht des Unternehmers
bauaktuell 2013/14
1. Der Unternehmer hat den Besteller zu warnen, wenn er bei gehöriger, von ihm zu erwartender Sachkenntnis die Untauglichkeit des ihm zur Verfügung gestellten Stoffs erkennen musste.
2. Offenbar im Sinne des § 1168a ABGB ist der Mangel eines Stoffs nicht nur dann, wenn er in die Augen fällt und jedermann sogleich erkennbar ist, sondern auch dann, wenn der Mangel bei der auf Seite des Unternehmers vorausgesetzten Fachkenntnis bei sachgemäßer Behandlung des Stoffs und Ausführung der Arbeit von diesem erkannt werden muss.
Die Klägerin war vom Beklagten mit der Lieferung und Montage einer thermisch nicht getrennten Aluminium-/Glasüberdachung der Terrasse beauftragt. Bei einer – entsprechend den üblichen Gepflogenheiten eines ordentlichen Unternehmens – durchgeführten Überprüfung des Fußbodenaufbaus durch Vornahme einer Bohrung oder durch Öffnen mittels Trennscheibe wäre der Klägerin dessen fehlende Eignung zum Anbringen der Steher jedenfalls aufgefallen. Die Klägerin hätte den Beklagten vor dieser offenbar fehlenden Eignung des Fußbodenaufbaus warnen müssen.
1. ...
2. Der Besteller eines Werks ist auch dann, wenn er die unvollständige Erfüllung angenommen hat und deren Verb...