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Technischer Schulterschluss
bauaktuell 2013/13
1. Mehrere zur Herstellung eines Werks bestellte Unternehmer trifft die Pflicht, alles zu vermeiden, was das Gelingen des Werks vereiteln könnte („technischer Schulterschluss“).
2. Wäre die Untauglichkeit eines bestellten Produkts erkennbar gewesen, dann haften die Unternehmer für die Warnpflichtverletzung solidarisch, wenn ihr Anteil am Gesamtschaden nicht erkennbar ist.
Die Betreiberin einer Pizzeria beauftragte die beklagte Partei mit der Installation des Abgasrohrs des Pizza-Ofens sowie ein anderes Unternehmen mit Trockenausbauarbeiten. Anlässlich einer Baubesprechung wurde festgestellt, dass ein am Abgasrohr angebrachter Kaminstutzen die Anbringung der brandschutztechnisch nötigen Verkleidung verhinderte. Die beklagte Partei hätte den Kaminstutzen abbauen, das mit den Trockenausbauarbeiten beauftragte Unternehmen danach die Brandschutzverkleidung anbringen sollen. Dieses brachte die brandschutztechnische Ummantelung aber nicht an, weil die beklagte Partei den Kaminstutzen nicht entfernt hatte. Die Zwischendecke wurde im Zuge der Trockenausbauarbeiten verschlossen. Die zweitbeklagte Partei schloss den Pizza-Ofen an das Abgasrohr an. Aufgrund der fehle...