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Mangelnde Fälligkeit wegen unsubstanziierter Schlussrechnung
bauaktuell 2013/11
1. Die Verletzung der Rechnungslegungspflicht steht grundsätzlich der Fälligkeit des Werklohns entgegen.
2. Der Einwand der mangelnden Fälligkeit ist unbeachtlich, wenn bei fehlerhafter Abrechnung oder bei objektiv verständlichen Abrechnungsschwierigkeiten, vor allem aufgrund von Mitwirkungspflichten des Bestellers, der Rechnungspflichtige die Abrechnungsmängel im Zuge des Rechtsstreits über seine Entgeltansprüche behebt.
3. Bei Abbruch der Werkausführung durch den Unternehmer muss für den Besteller, auch im Fall einer ursprünglichen Pauschalpreisvereinbarung, der verlangte Betrag nachvollziehbar und überprüfbar sein.
Die Klägerin geht von der Auflösung des zugrunde liegenden Werkvertrages aus. Sie sei vom Vertrag zurückgetreten, weil die Beklagten eine Teilzahlung nicht geleistet hätten.
Ausgehend von den Feststellungen war der Vertragsrücktritt der Klägerin nicht berechtigt. Wird das Werk durch Zufall oder durch Umstände vereitelt, die im Bereich des Unternehmers liegen, insbesondere mangels eigener Leistungsbereitschaft, so hat der Unternehmer keinen Entgeltanspruch.
Das auf Zahlung des (pauschalen) Werklohns laut Schlussrechnung und damit (nur) auf den Er...