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Haftung des vom Gericht bestellten Sachverständigen für unrichtige Gutachten
bauaktuell 2013/9
1. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der im Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten erstattet, haftet den Parteien gegenüber persönlich und unmittelbar für den dadurch verursachten Schaden.
2. Ob ein Schaden entstanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die Entscheidung im Vorprozess für die Partei günstiger ausgefallen wäre, wenn der Sachverständige dort ein in allen von ihm begutachteten Fragen richtiges Gutachten abgegeben hätte.
Der Kläger begehrte in einem vorherigen Verfahren vom dortigen Beklagten als Verkäufer und Errichter eines Wintergartens Schadenersatz und Gewährleistung mit der Begründung, dass der Wintergarten mangelhafte Wärmedämmwerte ausweise.
Der nunmehrige Beklagte wurde in diesem Verfahren im zweiten Rechtsgang als zweiter Sachverständiger bestellt. Er erstattete ein schriftliches Gutachten. Das Klagebegehren wurde abgewiesen. Diese Entscheidung wurde mit Urteil des OLG Wien bestätigt. Der Kläger wurde zum Kostenersatz verpflichtet.
Der Kläger bringt vor, das vom Beklagten erstattete Gutachten sei unrichtig. Aufgrund dieses unrichtigen Gutachtens habe er den Vorprozess verloren und Prozesskosten zu ersetzen gehabt.
Rechtlich würdi...