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bau aktuell 4, Juli 2013, Seite 126

Nachweiserfordernis von originären Planungsleistungen

Mario Hanusrichter

Im vorliegenden Beitrag wird zunächst Grundsätzliches zur Abwicklung des Bauplanungsprozesses ausgeführt, um anschließend die daraus resultierenden Besonderheiten der Planungsleistungen und die spezifischen Nachweiserfordernisse für originäre Bauplanungsleistungen zu erläutern.

1. Einleitung

Das Leitbild der Bauprojektabwicklung in Deutschland sieht eine klare Trennung der Bauplanung von der Bauausführung vor. Entsprechend der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist vor dem Beginn der Bauausführung die auftraggeberseitige Planung abzuschließen, das heißt, das – in der Regel von freiberuflichen Architekten und Ingenieuren (planende Auftragnehmer) – zu erstellende Planwerk hat spätestens zum Baubeginn ausführungsreif vorzuliegen.

Die vom planenden Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sind in einem Architekten- bzw Ingenieurvertrag zu beschreiben. Das bedeutet, dass die zur Erreichung des geschuldeten Werkerfolgs notwendigen Leistungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt sein müssten. Allerdings erfolgt die Erstellung einer Bauplanung in einem iterativen Prozess, in dem sich– ausgehend von der Projektidee – das exakte Projektziel erst Schritt für Schritt entw...

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