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Zur Abdingung gesetzlicher Verzugszinsen in ausgeschriebenen Bauverträgen
Vor allem ausgeschriebene Bauverträge enthalten mitunter Sonderregeln über Verzugszinsen. Im Folgenden interessiert, ob und inwieweit die gesetzlichen Verzugszinsen vertraglich abbedungen werden können.
1. Problemstellung
Höhere als die gesetzlichen Verzugszinsen werden eher selten vereinbart; niedrigere schon. Das hängt damit zusammen, dass vom Bauherrn ausgeschriebene Bauverträge vor allem dessen Interessen im Auge haben. Und Bauherrn sind nun einmal vorrangig die Geldschuldner des Bauvertrages, die recht oft allein schon angesichts zahlreicher Streitigkeiten über Nachforderungen in Zahlungsverzug geraten.
Im Folgenden wird sowohl die bisherige Rechtslage, die für Verträge gilt, die vor dem geschlossen wurden, als auch die durch das Zahlungsverzugsgesetz (ZVG), BGBl I 2013/50, geschaffene neue Rechtslage untersucht.
2. Zur bisherigen Rechtslage
Wurden Bauverträge zwischen Unternehmern vor dem geschlossen, ist der durch das ZVG aufgehobene § 352 UGB über die gesetzlichen Verzugszinsen anzuwenden. Diese Bestimmung lautet: „Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften beträgt der gesetzliche Zinssatz acht Prozentpunkte über dem B...