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bau aktuell 2, März 2013, Seite 36

Mischkalkulation verboten?

Rainer Kurbos

Die beliebte Praxis, Kosten von „Nebenpositionen“ in Hauptpositionen einzukalkulieren, um Erstere vereinfachend mit null auspreisen zu können, stellt eine verbotene Mischkalkulation dar, die zum sofortigen Ausscheiden des Angebots zwingt.

So zumindest das BVA in seiner Entscheidung vom , N/0094-BVA/03/2012-19, wo es um den Zu- und Umbau der Lüftungstechnik einschließlich Wartung im Rehabilitationszentrum Bad Aussee ging. Vorangegangen war eine „normale“ Ausschreibung in dem Sinn, dass die Abschnitte 5 bis 12 der ÖNORM B 2110 und ein detailliertes Leistungsverzeichnis (LV) vorlagen. Der Antragsteller, ein Linzer Installateur, hatte unter anderem 19 Positionen mit null ausgepreist, weil der Einheitspreis für diese Positionen entweder in der vorher angeführten Position oder in einer anderen Position eingerechnet oder aber im Gesamtstoffzuschlag aller Positionen berücksichtigt worden wäre. Auch wären standardisierte Leistungsbeschreibungen zugrunde gelegt, daher könne der Antragsteller nicht jedes Mal anders kalkulieren, nur weil der Auftraggeber (AG) eine andere Position einfügt.

Bspw waren Befestigungen von Wickelformstücken und Wickelfalzrohr gesondert ausgeschrieben, der Antragstelle...

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